von Maria Keller, Rechtsanwältin
Das Erbrecht ist Teil des Zivilrechtes. Die erbrechtlichen Vorschriften regeln den Übergang der Rechte und Pflichten des Verstorbenen auf andere Personen. Bei der Erbschaftsregelung hat das Erbrecht in erster Linie zu bestimmen, wer erbt, also wer Erbe ist. Erben können gesetzlich bestimmte Personen sein – und zwar gesetzliche Erben aufgrund ihrer Familienbande mit dem Erblasser oder vom Erblasser aufgrund seiner testamentarischen Willenserklärung benannte Personen, die sog. testamentarischen Erben. Bereits hier zeigt sich also die Bestimmung der Grundsätze für die gesetzliche und testamentarische Erbfolge durch das Erbrecht als notwendig. Und dies gilt insbesondere für die Form des Testaments sowie die Form sonstiger vermögensbezogener Verfügungen von Todes wegen, die im Testament festgehalten werden können. Nicht zuletzt werden auch die rechtliche Lage des Erben, die Interessen der nächsten Familienangehörigen des Erblassers und nachlassbezogene Verträge durch das Erbrecht geregelt.
Polnisches Erbrecht unterlag innerhalb mehrerer Jahre einer erheblichen Wandlung. Insbesondere wurde das Erbrecht, angefangen im Oktober 1946, unifiziert, da bis dahin erbrechtliche Vorschriften der landesteileigenen Gesetzgebung galten. Eine weitere wesentliche Erbrechtänderung vollzog sich 1964, als das Zivilgesetzbuch insgesamt verabschiedet wurde und das Erbrecht nun sein viertes Buch bildete. Grundsätzlich wurden im Zivilgesetzbuch die Grundlagen der bisherigen rechtlichen Regelung der Erbschaftstitel, des Kreises der gesetzlichen Erben, der Testierfreiheit und des Instituts des Pflichtteils beibehalten. Anschließend folgten im Laufe der Jahre weitere Erbrechtänderungen, die in der vorliegenden Abhandlung zwar nicht genau beschrieben werden, die jedoch insofern von Bedeutung sein können, als dass die Anwendung konkreter erbrechtlicher Vorschriften von nun an ab Erbfalldatum abhängen sollte. Es genügt an dieser Stelle nur zu erwähnen, dass kraft Zivilgesetz besondere Grundsätze für das Erben von Landwirtschaftsbetrieben aufgestellt wurden.
Eine weitere tiefgehende und mit der Reform des sozialwirtschaftlichen Systems Polens verbundene Reform des Zivilrechtes vollzog sich mit der Verabschiedung des Gesetzes von 1990. Die Reform betraf auch die Vorschriften des Erbrechtes, insbesondere die Vorschriften über das Erben von Landwirtschaftsbetrieben, die nach der Aufhebung einst bestehender diesbezüglicher Einschränkungen wesentlich abgemildert wurden. Später folgten mehrere Novellen; noch weitere werden derzeitig geplant. Die wichtigste der beabsichtigten Änderungen betrifft die mögliche Wiederherstellung der Schenkung, kraft derer der Beschenkte den Schenkungsgegenstand mit dem Ableben des Schenkers erwerben würde. Diese Änderung ist insofern notwendig und wichtig, da man bei der Begründung des heutigen Rechtes ursprünglich an eher geringfügige Nachlässe gedacht hat. Inzwischen jedoch, und zwar bereits seit mehreren Jahren, setzen sich die Nachlässe mit steigendem Reichtum der Gesellschaft aus stets größeren und komplizierteren Bestandteilen zusammen. Das Erben von Geschäftsanteilen, wenn an die Stelle eines Gesellschafters mehrere Erben eintreten, impliziert gewichtige Probleme für sie selbst wie auch für die Gesellschaft oder das Unternehmen. Nach dem in Polen geltenden Gesetz kann der Erblasser in seinem Testament bestimmen, zu welchen Teilen die von ihm benannten Personen sein Vermögen zu erben haben, kann jedoch nach Gesetz in seinem Testament über die jeweiligen Vermögensbestandteile nicht frei verfügen.
Das oben behandelte Problem wie auch mehrere andere Fragen zeigen, dass das Erbrecht in der gesamten Europäischen Union unbedingt harmonisiert werden muss. Dies schon aus dem Grunde, da die erbrechtlichen Vorschriften der jeweiligen EU-Staaten sich wesentlich von einander unterscheiden. Eine volle Harmonisierung scheint jedoch in Hinblick auf die zu großen Differenzen in den Rechtstraditionen der jeweiligen europäischen Staaten, die dieser Harmonisierung im Wege stehen würden, eher wenig wahrscheinlich. Allerdings wird die derzeitige gesellschaftliche und wirtschaftliche Lage – als Ergebnis des freien Kapital- und Personenflusses – die Beschleunigung der Arbeiten an der Vereinheitlichung des Erbrechtes in der EU mit Sicherheit erzwingen.
Eine weitere Einschränkung der Testierfreiheit ist nach polnischem Gesetz der Wille, das Grundstückseigentum in den Händen polnischer Bürger zu belassen. Somit sind aufgrund des Gesetzes aber auch eines Testaments erbende Ausländer teilweise gezwungen, eine Genehmigung des zuständigen Innenministers für den Erwerb eines nachlassgegenständlichen Grundstücks zu erwirken. Bei Staatsangehörigen bzw. Unternehmern aus dem Europäischen Wirtschaftsraum ist eine solche Genehmigung grundsätzlich nicht erforderlich. Eine Ausnahme bildet lediglich der Erwerb von Agrar- und Waldgrundstücken im Zeitraum von 12 Jahren nach dem EU-Beitritt Polens. Diese Einschränkungen wirken sich auf die Testierfreiheit wesentlich aus und stören den Erbgang, indem sie gesonderte Regeln für das Erben von Grundstücken vorsehen.
Ähnlich wie in den meisten Rechtsystemen gehen die Rechte und Pflichten des Erblassers nach polnischem Erbrecht auf den Erben bzw. Erben als Ganzes über. Der Übergang auf den Erben geschieht zum Zeitpunkt des Erbfalls. Der Erwerb hat jedoch nicht den definitiven Charakter, da der Erbe den ihm bedachten Nachlass annehmen oder ausschlagen kann, wofür ihm per Gesetz eine Frist gesetzt wird. Der Erbe bzw. Erben erwerben den Nachlass zum Zeitpunkt des Erbfalls, d.h. mit dem Ableben des Erblassers, sofern sie wirksam als Erben eingesetzt wurden, erbfähig sind und keine Umstände für die Ausschließung der Wirksamkeit der Erbeneinsetzung vorliegen, wie z.B. dann, wenn der Erbe für unwürdig erklärt wurde, auf das Erbe verzichtete, den Nachlass ausgeschlagen hatte.
Wie oben erwähnt, resultiert die Erbeneinsetzung aus dem Gesetz oder aus einem Testament. Gesetzliches Erben des gesamten Nachlasses findet nur statt, wenn der Erblasser keine Erben eingesetzt hat oder die von ihm eingesetzten Personen nicht erben wollen oder dürfen. Nicht erben will derjenige, der auf das Erben verzichtet oder den Nachlass ausschlägt. Wiederum dürfen natürliche Person, die den Erblasser nicht überleben oder bei Erbfall noch nicht gezeugt waren oder für unwürdig erklärt wurden sowie juristische Personen, die zum Zeitpunkt des Erbfalls noch oder bereits nicht mehr existierten, keine Erben sein. Nach polnischem Gesetz kann die Erbeneinsetzung per Gesetz und Testament für denselben Erbteil nebeneinander bestehen. Bei manchen Gegenständen kann jedoch die gesetzliche Erbfolge und bei manchen wiederum die testamentarische Erbfolge unzulässig sein. Der im polnischen Gesetz angenommene Grundsatz, dass das Erbe zum Zeitpunkt des Erbfalls kraft Gesetz erworben wird, hat jedoch nicht zu bedeuten, dass die Erben das Erbe tatsächlich umgehend übernehmen und für die erbgegenständlichen Vermögensbestandteile Sorge tragen werden. Für den Fall, dass sie an der Übernahme des Nachlasses gehindert sind, wurden zwei Institute, nämlich das Institut der Nachlasssicherung und der Verwaltung des nicht übernommenen Nachlasses für den Schutz des Nachlassvermögens, gedacht.
Bei gesetzlicher Erbfolge gilt in Polen der Grundsatz, dass mit dem Erblasser verwandte Personen, die Ehepartner und Adoptivkinder zum Kreis gesetzlicher Erben gerechnet werden. Sind keine nach dem oben genannten Prinzip ermittelten Erben vorhanden, fällt der Nachlass an die Gemeinde oder an die Staatskasse. Nach den Vorschriften des Zivilgesetzbuches gehören Abkömmlinge, auch adoptierte Abkömmlinge, der Ehegatte, Eltern, auch Adoptiveltern, die Geschwistern und Abkömmlinge der Geschwistern des Erblassers sowie die Großeltern des Erblassers und ihre Abkömmlinge wie auch Stiefkinder des Erblassers zu seinen gesetzlichen Erben. Charakteristisches Merkmal der Stellung des Ehegatten des Erblassers ist der ihm/ihr zustehende Anspruch auf Gegenstände der nachlassgegenständlichen Haushaltseinrichtung. Dieser Anspruch gilt jedoch ausschließlich dann, wenn gesetzlich geerbt wird. Die Kinder und der Ehegatte des Erblassers sind kraft Gesetz eingesetzte Erben ersten Ranges. Sie erben grundsätzlich zu gleichen Teilen, wobei dem Ehegatten jedoch vorschriftsgemäß in jedem Fall mindestens ¼ des Nachlasses zugesichert wird. An letzter Stelle der gesetzlichen Erbfolge steht die Gemeinde, in der der Erblasser zuletzt wohnhaft war, oder die Staatskasse, wobei der Nachlass an die Gemeinde des letzten Wohnsitzes des Erblassers nur dann fällt, wenn kein Ehegatte des Erblassers, keine Verwandten und keine Kinder des Ehegatten vorhanden sind; lässt sich der letzte Wohnsitz in Polen nicht mehr ermitteln oder lag dieser im Ausland, fällt der Nachlass an die Staatskasse als gesetzliche Erbin.
Was die testamentarische Erbfolge angeht, ist anzumerken, dass die vermögensbezogene Verfügung von Todes wegen bei der heutigen Gesetzeslage ausschließlich per Testament erfolgen kann. Unzulässig – und als solche ungültig – sind folglich Verträge über den Nachlass einer lebenden Person, es sei denn, dass die Vorschriften es anders bestimmen. Als zulässig gilt nur ein Vertrag zwischen dem zukünftigen Erblasser und einem gesetzlichen Erben, wo der Erbe auf das Beerben des zukünftigen Erblassers verzichtet.
Wird über das Testament gesprochen, sind an dieser Stelle Vermögensverfügungen, die doch die Testierfreiheit ausmachen und die der Erblasser vornehmen kann, zu erwähnen. Die Testierfreiheit wird in Hinblick auf den Interessenschutz der Angehörigen des Erblassers (Pflichtteil, Unterhaltsanspruch der in Armut lebenden Großeltern gegenüber dem Erben, Anspruch des Ehegatten und anderer Angehörigen des Erblassers auf die Nutzung der Wohnung), in Hinblick auf den Schutz des gesamten Nachlasses (Einschränkungen beim Erben von Landwirtschaftsbetrieben, die jedoch für Erbfälle seit 14.02.2001 bereits aufgehoben wurden) sowie in Hinblick auf den Willen, das Grundstückseigentum in den Händen polnischer Staatsangehöriger zu belassen (siehe die vorgenannten Einschränkungen für den Grundstückserwerb durch Ausländer) eingeschränkt.
Das Testament ist ein einseitiges Rechtsgeschäft des Erblassers für den Fall seines Todes, für dessen Aufsetzung eine Willenserklärung des Testators genügt, die nicht an andere abgegeben werden muss. Das Testament ist jederzeit widerrufbar. Kraft Testament verfügt der Testator, indem er die besondere Form einhält, über sein Vermögen für den Fall seines Todes. Damit das Testament Rechtsfolgen entfalten kann, müssen bestimmte Voraussetzungen für die Gültigkeit des Testaments erfüllt worden sein. Die Gültigkeit des Testaments hängt von vier grundsätzlichen Faktoren.
Erstens muss der Erblasser testierfähig sein (Testierfähigkeit). Grundsätzlich kann nur eine voll rechtsfähige Person ein Testament aufsetzen. Testamente dürfen nicht durch Vertreter aufgesetzt werden, deshalb kann eine Person, die ihr achtzehntes Lebensjahr noch nicht vollendete, überhaupt kein Testament, nicht einmal durch einen Vertreter, aufsetzen.
Zweitens hat die Willenserklärung des Testators von jeglichen Mängeln frei sein und dem inneren Willen des Testators zu entsprechen. Der Erblasser muss sich dessen bewusst sein, dass er ein Testament aufsetzt und den Willen haben, dieses in der jeweiligen Form aufzustellen. Treten Mängel der Willenserklärung des Testators auf, wie Zustand, der die freie Entschlussfassung und die freie Willenserklärung ausschließt, ein erheblicher Fehler, oder Drohung vor, so hat dies die Ungültigkeit des gesamten Testaments zu Folge. Die breite Auffassung der Willenserklärungen führt indirekt zum Schutz gesetzlicher Erben, da sie der Wiederherstellung der gesetzlichen Erbfolge dient. Auf die Ungültigkeit des Testaments kann sich eine Person berufen, die ein Interesse daran hat. Sie kann dies jedoch nur in einer begrenzten Zeit tun, und zwar binnen drei Jahren ab Kenntnisnahme der Ursache der Ungültigkeit des Testaments, und spätestens binnen zehn Jahren ab Erbfall.
Drittens ist der Inhalt des Testaments eine Voraussetzung für die Gültigkeit des Testaments. Das Testament darf als Rechtsgeschäft nicht gesetzwidrig sein, eine Rechtsumgehung anstreben, im Widerspruch zu den Grundsätzen des gesellschaftlichen Zusammenlebens stehen. Sonst wird das Testament ungültig. Im Testament darf der Erblasser Vermögensverfügungen vornehmen (einen Erben einsetzen, ein Vermächtnis oder eine Auflage formulieren, enterben, potentielle gesetzliche Erben als gesetzliche Erben ausschließen, ohne dass gleichzeitig eine andere Person als Erbe eingesetzt wird (negatives Testament) wie auch darin nicht vermögensbezogene Verfügungen, z.B. Anweisungen für die Bestattung, Hinweise auf Personen, die als Betreuer eines minderjährigen Kindes eingesetzt werden kann, eintragen. Die Kraft dieser Verfügungen hängt davon ab, ob sie nach Gesetz zulässig sind. Manche testamentarische Verfügungen können nicht im Testament enthalten werden. Und so darf man z.B. weder eine Bedingung noch eine Frist bei der Einsetzung eines Erben vorbehalten, soweit die Voraussetzung nach dem Erbfall erfüllt wurde; auch darf der Erbe zur Aufbewahrung und Überlassung des erworbenen Erbes an Dritte nicht verpflichtet werden, es sei denn das dieser Erbe nicht erben will oder kann. Es ist zu betonen, dass gemeinsame Testaments nach polnischem Gesetz unzulässig sind, und so hat ein Testament den Willen nur eines Erblassers zu enthalten.
Viertens hängt die Gültigkeit des Testaments von der gesetzlich einzuhaltenden Form ab. Das polnische Rechtssystem unterscheidet zwischen ordentlichen, hier den eigenhändigen (halographischen), notariell beurkundeten und alographischen (vor einem Beamten abgefassten) Testamenten und den unter außerordentlichen Umständen abgefassten Testamenten (mündliches Testament, mündliches Testament auf einer See- oder Flugreise, Soldatentestament). Um gültig zu sein, hat jedes der vorgenannten Testamente mehrere Voraussetzungen zu erfüllen, wobei die Vorschriften zur Regelung dieser Anforderungen zwingend geltende Vorschriften und als solche strikt einzuhalten sind. Diesbezügliche besondere Erfordernisse wurden ganz im Sinne der angestrebten Verwirklichung des tatsächlichen Willens des Testators und des Schutzes vor der Testamentsfälschung und der Verdrehung des Willens des Erblassers aufgestellt. In Hinblick auf den engen Rahmen dieser Abhandlung sei hier nur beispielsweise auf die Erfordernisse des eigenhändig abgefassten Testaments hingewiesen. Dieses muss vom Erblasser handschriftlich abgefasst sein, hat die Bezeichnung des Anfertigungsdatums durch den Erblasser wie auch dessen Unterschrift zu enthalten. Selbst diese einfachste Testamentform war nicht selten Anlass vieler Kontroversen. Sonstige Testamentformen, insbesondere Sondertestamente, sorgen in der Praxis für noch mehr Zweifel. Es ist anzumerken, dass die Wirkung der Sondertestamente als unter besonderen Umständen geschlossener Testamente (z.B. in Erwartung eines baldigen Todes oder bei Unmöglichkeit, ein ordentliches Testament anzufertigen) zeitlich begrenzt ist. Sie treten sechs Monate nach dem Tag außer Kraft, an dem die Umstände, die die Nichteinhaltung der Form des ordentlichen Testaments begründeten, endeten.
Testamente unterliegen anderen Auslegungsregelungen als sonstige Rechtsgeschäfte. Ein Testament ist so auszulegen, dass die Verwirklichung des Willens des Erblassers vollumfänglich gesichert wird. Sind verschiedene Auslegungen testamentarischer Bestimmungen möglich, ist derjenigen Auslegung zu folgen, die die testamentarische Verfügung aufrechterhält und ihr einen vernünftigen Inhalt verleihen lässt.
Wie bereits erwähnt, kann das Testament jederzeit insgesamt oder hinsichtlich nur einiger Bestimmungen widerrufen werden. Der Widerruf kann durch die Aufsetzung eines neuen Testaments und die Einbringung einer Erklärung über den Widerruf des früheren Testaments ausdrücklich oder konkludent, und zwar durch die Aufsetzung eines neuen Testaments mit vollständig oder teilweise anderen Verfügungen, ohne dass jedoch das Testament eine Widerruferklärung beinhalten muss oder indem der Erblasser gewisse testamentsbezogene Maßnahmen trifft – das Testament vernichtet oder ihm die Gültigkeitsmerkmale entzieht – oder Änderungen am Testament vornimmt, denen der Wille des Testators, das Testament zu widerrufen, zu entnehmen ist. Die notwendige Voraussetzung ist hierbei jedoch, dass der Erblasser zum Zeitpunkt des Widerrufs voll rechtsfähig war.
Das Testament wird mit dem Tod des Erblassers wirksam. Der Offenlegung des Testaments und, in erster Linie, der amtlichen Bestätigung der Testamentaufsetzung, seines Zustands und seiner Merkmale dient das prozessuale Institut der Testamentverkündung. Das Testament wird vom Gericht oder vom Notar eröffnet. Die Person, bei der das Testament liegt, ist verpflichtet, die Urkunde nach der Kenntnisnahme des Todes des Erblassers bei dem fürs Erbe zuständigen Gericht einzureichen, es sei denn, dass das Testament beim Notar hinterlegt wurde. Dies gilt auch für widerrufene Testamente. Das Testament wird vom Gericht bzw. Notar eröffnet und durchs Vorlesen verkündet. Zu verkünden sind alle Testamente und Dokumente, die als Träger der Verfügungen von Todes wegen angesehen werden können. Sofern die Testamentverlautbarung sich weder auf die Gültigkeit noch die Wirksamkeit des Testaments auswirkt, so spielt sie bei manchen Fragen, z. B. bei der Berechnung der Verjährungsfrist bei der Geltendmachung von Pflichtteilansprüchen, wohl eine Rolle.
Eine der wesentlicheren und an dieser Stelle erwähnungswerten Einschränkungen der Testierfreiheit in Polen ist das Institut des Pflichtteils. Die vom Erblasser bei der Erbeneinsetzung nicht bedachten Familienangehörigen (Ehegatte, Eltern und Abkömmlinge), also Personen, welchen das Erbe nicht zuteil oder deren zustehender Pflichtteilanspruch durch den Erbeanteil nicht gedeckt wird, haben einen Geldanspruch gegen den Erben, der sich nach der Größe des Erbanteils richtet, der der jeweiligen Person im Fall gesetzlicher Erbfolge zuteil geworden wäre. Der Pflichtteilanspruch entfällt, falls die Person für unwürdig erklärt wurde, auf das Erben verzichtete, das Erbe ausschlug, vom Erblasser enterbt wurde. Der Pflichtteil steht auch nicht dem Ehegatten des Erblassers zu, falls der Ehegatte in Hinblick auf die von ihm verschuldete und durch den Erblasser beantragte Ehescheidung oder Trennung – soweit der Anspruch begründet – vom Erbgang ausgeschlossen wurde. Erhielt der Berechtigte den ihm zustehenden Pflichtteil nicht in Form einer Schenkung, der Erbstellung oder eines Vermächtnisses, so hat er einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages gegen den Erben, der für die Deckung oder Ergänzung des Pflichtteils notwendig ist. Ist der Berechtigte dauerhaft arbeitsunfähig oder ist der berechtigte Abkömmling minderjährig, beläuft sich der Pflichtteil auf 2/3 des Wertes des Erbanteils, der dem Pflichtteilberechtigten im Fall der gesetzlichen Erbfolge zuteil geworden wäre, in sonstigen Fällen ½ dieses Erbteils. Bei der Pflichtteilfrage handelt es sich um eine weite und komplizierte Problematik, deshalb sei hier lediglich vermerkt, dass bei der Pflichtteilfeststellung auch manche Schenkungen, Vermächtnisse und Auflagen berücksichtigt werden. Der Erblasser kann die Berechtigten in seinem Testament um ihren Pflichtteil bringen, indem er sie aus den im Zivilgesetzbuch benannten Gründen enterbt. Von Bedeutung ist dabei, dass die Enterbung eines Abkömmlings des Erblassers nicht auf die Abkömmlinge des enterbten Abkömmlings durchgreift, wodurch die Abkömmlinge der Enterbten pflichtteilberechtigt sind.
Zwar erwirbt der Erbe den Nachlass mit dem Ableben des Erblassers, jedoch ist er nicht zum Beerben des Erblassers verpflichtet, da ihm diesbezüglich ein Entscheidungsrecht eingeräumt wurde. Die Frage der Erbannahme und der Ausschlagung hängt mit der Haftung für Nachlassschulden unzertrennlich zusammen. Der Erbe kann das Erbe vorbehaltlos bzw. mit beschränkter Haftung für Nachlassverbindlichkeiten annehmen oder das Erbe ausschlagen, wobei das Nichtvorliegen einer diesbezüglichen Erklärung grundsätzlich als Erbannahme gilt. Die Erklärung über die Erbannahme bzw. Ausschlagung bezieht sich grundsätzlich auf das vom jeweiligen Erben zu erbende Gesamterbe (Erbanteil), ausgenommen, wenn der Erbe als Ersatzerbe oder wegen Anwachsung eingesetzt wird und wählen darf, ob er dadurch oder aber aufgrund testamentarischer Erbenstellung erben möchte. Eine derartige Erklärung kann der Erbe binnen sechs Monaten ab der Kenntnisnahme der Erbenstellung abgeben. Nach Abgabe der Erklärung über die Erbannahme wird der Nachlasserwerb endgültig und der Erbe darf den Nachlass veräußern; ferner wird die Art und Weise der Haftung für Nachlassverbindlichkeiten geändert.
Eine Person, die Erbe ist, muss ihre Erbrechte gegenüber Dritten entsprechend nachweisen, obwohl sie das Erbe de facto bereits zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers erwarb. Dies kann durch den gerichtlichen Erbschein oder durch eine beim Notar registrierte Erbschaftsbescheinigungsurkunde erfolgen. Angesichts eine solchen Erbnachweises besteht die Rechtsvermutung, dass die in einer solchen Urkunde als Erbe benannte Person in der Tat Erbe ist. Sowohl der Erbschein als auch die notarielle Erbschaftsbescheinigung können nicht eher als sechs Monate nach dem Erbfall erteilt werden, es sei denn, dass alle bekannten Erben ihre Erklärungen über die Erbannahme bzw. die Ausschlagung bereits abgaben. Eine Endfrist für die Vornahme der vorgenannten Tätigkeiten ist nicht vorhanden.
Der gerichtliche Erbschein wird im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit festgestellt. Das Verfahren wird auf Antrag einer Person, die Interesse am Erbschein hat, eingeleitet. Hierbei handelt es sich meistens um Erben und Erben dieser Erben, Gläubiger des Erblassers oder der Erben, Erwerber des Nachlasses und der nachlassgegenständlichen Gegenstände, Nachlasspfleger, Testamentvollstrecker oder Schuldner des Erblassers. Das Gericht prüft von Amts wegen, wer Erbe ist, wobei es an den Antragsinhalt keineswegs gebunden ist. Eine Verhandlung ist ein obligatorisches Element des Verfahrens. Den Verfahrensparteien obliegt es, Beweise für positive Sachumstände zu erbringen, die – als eine Voraussetzung für die Erbschaftsbeteiligung – davon zeugen müssen, dass es keine Personen gibt, die die Partei als Erben ausschließen oder den Erbanteil der Partei vermindern, oder dass keine Umstände vorliegen, die die Erbstellung des jeweiligen Erben zunichte machen würden. Ein spezifisches Beweismittel für das Letztere ist die Versicherung, dass es keine weiteren Erben gibt, oder eine Versicherung hinsichtlich aller Testamente des Erblassers. Wurde eine solche Versicherung nicht abgegeben oder wurde sie gerichtlich für unzureichend erklärt, so werden die Erben aufgefordert, sich binnen sechs Monaten ab dem Datum der Anzeige zu stellen und ihre Erbrechte nachzuweisen. Im gerichtlichen Erbschein werden insbesondere der Erblasser, Erben und die Erbschaftsbeteiligung der jeweiligen Erben benannt.
Die notarielle Erbschaftsbescheinigung wurde 2008 ins polnische Rechtsystem eingeführt. Theoretisch bietet sie dem Erben neben dem Erbschein gleichrangig die Möglichkeit, sein Erbrecht nachzuweisen, und dennoch sprechen einige Umstände dafür, dass der Erbschein praktisch vorrangig ist. In erster Linie ist mögliche Dokumentierung der Erbrechte mittels einer Erbschaftsbescheinigung nur auf die Erbfälle von nach 1.07.1984 beschränkt; ferner ist die Bescheinigung gegenständlich begrenzt, da sie nicht für Nachlässe, die kraft Gesetzes an die Gemeinde oder die Staatskasse fallen, und auch nicht dann, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes Ausländer oder staatenlos und nicht in Polen wohnhaft war, erteilt wird. Die Ausstellung einer solchen Urkunde ist auch dann unzulässig, wenn dingliche Rechte oder ein im Ausland liegender Grundbesitz Bestandteile des Nachlasses sind, und ferner auch dann, wenn ein Sondertestament die Grundlage der Bescheinigung sein sollte. Die Grundvoraussetzung, die über die Zulässigkeit der Erbschaftsbescheinigung entscheidet, ist der übereinstimmende Standpunkt aller Erben. Folglich ist ihr gleichzeitiges Erscheinen beim Notar für die Beurkundung der Erbschaftsbescheinigung erforderlich.
Oft kommt es vor, dass der Nachlass von mehreren Erben geerbt wird. In dem Fall entsteht eine nachlassbezogene Vermögensgemeinschaft, auf die die Vorschriften über das Miteigentum nach Bruchteilen entsprechend Anwendung finden. Die Gemeinschaft kann durch die Erbteilung kraft eines zwischen allen Erben geschlossenen Vertrages oder kraft gerichtlicher Entscheidung, die auf Verlangen eines der Erben ergeht, aufgehoben werden. Nur Aktiva sind teilungsfähig. Das Anliegen der Erbteilung ist es, den sozialwirtschaftlichen Zweck des Instituts der Erbschaft zu verwirklichen, und – im Wesentlichen – den bestimmten Erben zum Erwerb alleinigen Rechtes an bestimmten Nachlassbestandteilen (Erbteil) zu verhelfen. In bestimmten Fällen werden die vom Erblasser an die Erben gewährten Schenkungen auf den Erbteil angerechnet.
Die vertragliche Erbteilung muss zwischen allen Erben erfolgen, vorausgesetzt, dass sie voll rechtsfähig sind. Ist ein Grundstück ein Teil des Nachlasses, muss der Nachlassteilungsvertrag notariell beurkundet werden. Die Vertragsparteien können entscheiden, dass der Nachlass physisch je nach Größe der jeweiligen Erbanteile geteilt wird, die Erbanteile an einen oder mehrere Erben bei gleichzeitiger Auszahlung der übrigen Erben übertragen werden, oder dass der Nachlass verkauft und der Erlös unter Erben im Verhältnis ihrer Erbanteilen verteilt wird.
Steht die gerichtliche Erbteilung an, so betrifft diese in der Regel das gesamte Nachlassvermögen. Die gerichtliche Nachlassaufteilung erfolgt im Verfahren freiwilliger Gerichtsbarkeit unter Teilnahme aller notwendigen Beteiligten, deren Teilnahme für den Vollzug der Erbteilung unerlässlich ist (z.B. Erben, Erwerber des Erbanteils, Miterben) sowie sonstiger Beteiligten (z.B. Nachlassgläubiger, Staatsanwalt, Insolvenzverwalter). Die Legitimation des Erben geht gewissermaßen aus dem rechtskräftigen Erbschein hervor. Das verfahrende Gericht ist verpflichtet, die Zusammensetzung und den Wert des aufzuteilenden Nachlasses zu ermitteln. Ferner werden in diesem Verfahren vom Gericht mehrere Nebenansprüche abgerechnet (z.B. Anspruch auf Erstattung der Nachlass-Aufwendungen, Anspruch aus genutzten Früchten und Erträgen etc.) Ähnlich, wie bei vertraglicher Erbteilung, kann das Gericht zwischen drei Modi der Nachlassaufteilung wählen. Die Teilungsentscheidung über die Zuerkennung der jeweiligen Erbrechte an konkrete Erben hat einen konstitutiven Charakter, da sie eine neue Rechtslage gestaltet, indem die Nachlassvermögensgemeinschaft aufgehoben wird.
Nach polnischem Gesetz (Art. 1108 poln. Zivilprozessordnung „kodeks postępowania cywilnego“) sind Nachlassangelegenheiten (somit auch die Erbteilung) Angelegenheiten der polnischen nationalen Gerichtsbarkeit, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes polnischer Staatsangehöriger oder, falls staatenlos, in Polen wohnhaft war. Starb ein polnischer Staatsangehöriger in Polen, gilt die nationale Gerichtsbarkeit als alleinige Gerichtsbarkeit.
Ferner sind gem. Art. 1103. 8 k.p.c. (früher Art. 1102 k.p.c.) Angelegenheiten betreffend dingliche Rechte an Grundstücken und den Grundbesitz in der Republik Polen sowie das Miet- und Pachtverhältnis und sonstiges auf die Nutzung eines solchen Grundstücks bezogenes Verhältnis, ausgenommen Angelegenheiten betreffend Mietzins und sonstige Forderungen aus der Nutzung und Fruchtziehung aus einem solchen Grundstück, allein Angelegenheiten der nationalen Gerichtsbarkeit. Folglich sind für die Entscheidung in Sachen der in Polen gelegenen Grundstücke polnische Gerichte zuständig. Die polnische Gerichtsbarkeit liegt als fakultativ vor, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes polnischer Staatsangehöriger war oder – als Staatenloser- in Polen wohnhaft war.
Von der Frage der Gerichtszuständigkeit ist die Frage der Wahl des für die konkrete Sachentscheidung anwendbaren Rechtes zu unterscheiden. Nach den Vorschriften polnischen internationalen Privatrechtes (Art. 34) ist auf die Nachlasssachen das nationale Recht des Erblassers vom Zeitpunkt seines Todes anzuwenden. Für die Gültigkeit des Testaments und sonstiger Rechtsgeschäfte von Todes wegen ist das nationale Recht des Erblassers vom Zeitpunkt der Vornahme jener Rechtsgeschäfte ausschlaggebend. Wobei die Einhaltung der im Gesetz des Staates, in dem das Geschäft vorgenommen wurde, vorgeschriebenen Form bereits genügt. Es kann daher vorkommen, dass ein polnisches Gericht eine Nachlasssache betreffend ein in Polen gelegenes Grundstück führen wird, obwohl der Erblasser Ausländer ist und zum Zeitpunkt des Todes im Ausland wohnhaft war. In dem Fall wird das polnische Gericht das nationale materielle Recht des Erblassers anwenden müssen.
Wie bereits früher angedeutet, ist der Abschluss von Verträgen über den Nachlass einer lebenden Person nach polnischem Gesetz grundsätzlich unzulässig. Derartige Verträge sind ungültig. Unzulässig ist auch die Anwendung von ähnlichen Instituten wie Schenkung von Todes wegen oder gemeinsames Testament. Polnisches Recht lässt lediglich einen Vertrag über den Nachlass einer lebenden Person – die Vereinbarung über Erbverzicht (auch Vereinbarung über die Aufhebung des Erbverzichts) – sowie einen Vertrag über einen bereits eingetretenen Erbfall – Vertrag über Veräußerung des Nachlasses, eines Nachlassteils oder eines Erbanteils – zu.
Es liegt in der Hand, dass polnisches Erbrecht sich an gemeinsame europäische gesetzliche Muster anlehnt, wenngleich es in manchen Aspekten doch restriktiver ist (grundsätzlich die Unzulässigkeit der Verträge über den Nachlass noch lebender Personen). Es ist zu hoffen, dass das Erbrecht sich durch die geplanten Novellen dem Gesetz anderer europäischer Länder weitergehend annähern und – vor allem – an die heutigen Realien anpassen lässt.