Grundzüge des portugiesischen Erbrechts

Das portugiesische Erbrecht ist im Código civil geregelt. Der Erbe tritt vollumfänglich in die Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein (Universalrechtsnachfolge). Voraussetzung ist die Annahme der Erbschaft. Eine Annahme ist auch unter dem Vorbehalt der Inventarerrichtung möglich und für minderjährige Erben sogar vorgeschrieben. Der Erbe haftet dann für Schulden des Erblassers nur mit dem Vermögen, das im Inventarerrichtungsverfahren als Bestandteil des Nachlasses festgestellt worden ist. Dem Erben steht es aber auch offen, die Erbschaft auszuschlagen, sodass er als nicht zum Erben berufen gilt.

Gesetzliche Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn kein gültiges Testament vorliegt. Es gibt fünf Ordnungen gesetzlicher Erben. Die Zugehörigkeit zur Ordnung ist entscheidend, da grundsätzlich Erben einer früheren Ordnung Angehörige einer späteren Ordnung verdrängen, sodass diese nicht erben. Vorrangig sind der überlebende Ehepartner sowie die Kinder des Verstorbenen zu Erben berufen, sie sind Erben der ersten Ordnung. An die Stelle eines Kindes, das bereits verstorben ist oder die Erbschaft nicht annimmt, können dessen Kinder treten. Der Ehepartner ist gemeinsam mit den Vorfahren (d.h. Eltern, Großeltern) des Verstorbenen auch Erbe zweiter Ordnung. Seine erbrechtliche Stellung ist davon abhängig, ob der Erblasser Abkömmlinge hinterlässt. Ist dies der Fall, so erhält der überlebende Ehepartner lediglich denselben Anteil an der Erbschaft wie jedes Kind, mindestens aber ein Viertel. Sind keine Kinder, aber Vorfahren des Erblassers vorhanden, erhält er zwei Drittel des Nachlasses, in allen anderen Fällen wird er Alleinerbe. Als Erben dritter Ordnung sind Geschwister des Verstorbenen und deren Nachkommen erbberechtigt. Weitere Verwandte sind Erben vierter Ordnung. Leben keine erbberechtigten Verwandten, erbt der Staat.

Erbeinsetzung durch Testamente
Jede volljährige, geschäftsfähige Person kann ein Testament errichten. Dadurch können z.B. auch juristische Personen, Gesellschaften oder ungeborene Kinder (nascituri) zu Erben oder Vermächtnisnehmern eingesetzt werden, die im Wege der gesetzlichen Erbfolge nicht bedacht werden. Ein nasciturus kann allerdings nur erben, sofern er Abkomme genau bezeichneter Personen ist und im Zeitpunkt des Erbfalles lebt.
Die Errichtung eines Testamentes ist nur durch den Erblasser höchstpersönlich möglich. Nur unter engen Voraussetzungen kann einem Dritten die Teilung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses anvertraut werden. Testamente können durch öffentliches Testament (testamento público) unter Mitwirkung eines Notars oder durch verschlossenes Testament (testamento cerrado) errichtet werden. Bei der Errichtung eines verschlossenen Testamentes muss der Erblasser das Testament eigenhändig schreiben, unterschreiben und durch schriftliche Erklärung im Anschluss an die Unterschrift den Inhalt ausdrücklich billigen. Dabei sind weitere besondere Formvorschriften einzuhalten (Art. 206 Código civil). Auch bei dieser Art der Testamentserrichtung kann ein Notar mitwirken, es ist aber auch möglich, dass das geheime Testament in einem verschlossenen Umschlag an den Notar übergeben wird und dieser lediglich die Übergabe beurkundet. Das geheime Testament wird in Portugal auch anerkannt, wenn es z.B. in Deutschland unter Mitwirkung eines deutschen Notars errichtet wurde. Portugal ist zudem dem Washingtoner Abkommen über ein einheitliches Recht der Form eines internationalen Testaments beigetreten, sodass auch die Einhaltung dieser Formvorschriften für die Wirksamkeit genügt.
Der Erblasser kann ein Testament jederzeit einseitig widerrufen. Daher sind Erbverträge und gemeinschaftliche Testamente grundsätzlich unzulässig, selbst wenn ein gemeinschaftliches Testament im Ausland errichtet wird und dort wirksam wäre.

Grenzen der Testierfreiheit: Noterbrechte
Kinder, Vorfahren und einen überlebenden Ehepartner kann der Erblasser nicht vollständig enterben, ihnen steht ein Noterbrecht zu. Durch Testament kann der Erblasser nur Quote verfügen, die nach Abzug der Noterbrechte verbleibt. Darüber hinausgehende Verfügungen können durch Erhebung einer Herabsetzungsklage gemindert werden. Die Höhe der Noterbrechte richtet sich nach den vorhandenen Erben. Die frei verfügbare Quote beträgt z.B. ein Drittel des Nachlasses, wenn der Erblasser von einem Ehepartner und Kindern oder Vorfahren bzw. von mehreren Kindern überlebt wird, dagegen die Hälfte, wenn nur ein Ehepartner oder ein Kind vorhanden ist.

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