Mit dem Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts haben sich gravierende Änderungen im Erbrecht ergeben. Diese sollen nachfolgend kurz zusammegefasst werden. Ein wesentlicher Gesichtspunkt ist die für Pflichtteilsberechtigte nachteilige Änderung des § 2325 BGB, der bei einer Hinzuzählung von lebzeitigen Schenkungen zum Nachlass diese Schenkungen nunmehr pro rata temporis abwertet. Allerdings enthält die Erbrechtsreform nun auf der anderen Seite stärkere Wahlrechte des beschränkten Erben mit Blick auf die Frage, ob er die Erbschaft annehmen oder diese mit Blick auf ein Pflichtteilsrecht ausschlagen soll. Eine wichtige Vorschrift ist § 2352 Abs.3 BGB, die eine Möglichkeit enthält, wie der durch Erbvertrag oder gemeinschaftliches Ehegattentestament gebundene Erblasser einvernehmlich mit dem dort eingesetzten Erben in Gestalt eines Zuwendungsverzichtsvertrags seine Testierfreiheit wiedererlangen kann. Kleinere Änderungen im Pflichtteilsrecht runden materiell-rechtliche Änderungen im Erbrecht ab. Von besonderer Bedeutung ist unabhängig davon die Verkürzung der erbrechtlichen Sonderverjährung in § 197 Abs.1 Nr.2 BGB a. F. auf nunmehr drei Jahre. Dies dürfte in vielen Fällen zu Problemen bei der Nachlassabwicklung führen, sodass sich als Ergebnis generell festhalten lässt, dass im erbrechtlichen Bereich eine Beratung durch den Fachmann unausweichlich bleibt.