Der BGH hat mit Urteil vom 27.01.2010, AZ IV ZR 91/09, auf ein erhebliches Problem der vorweggenommenen Erbfolge hingewiesen, also für den Fall, dass der Erblasser zu Lebzeiten einer Person Vermögenswerte zuwendet. Dann kann sich die Frage stellen, ob diese Zuwendung für den Fall, dass ein enterbter gesetzlicher Erbe Pflichtteilsansprüche geltend macht, Nachlass erhöhend hinzugerechnet werden muss. Dies kann zu erheblichen Änderungen bezüglich des Pflichtteilsanspruchs führen. Entscheidend ist letztlich der Wille des zuwendenden Erblassers. Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge sollte aus Gründen der Rechtssicherheit deshalb immer ein Rechtsexperte hinzugezogen werden.
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