Der BGH hat in einem Urteil vom 05.11.2009, AZ III ZR 6/09, geprüft, welche Rechtsgeschäfte eines Betreuers für eine betreute Person der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedürfen. Bei besonders schwerwiegenden Rechtsgeschäften ist eine solche Genehmigung erforderlich, sodass der Rechtsverkehr hierauf zu achten hat. Der BGH hat allerdings entschieden, dass ein Vertrag, durch den der Betreuer den Betreuten zur Vergütung von Dienstleistungen verpflichtet, keiner solchen Genehmigung bedarf. Gerade Berufsbetreuer sollten sich mit Blick auf diese Entscheidung bezüglich ihrer Handlungskompetenzen rechtsanwaltlich beraten lassen.
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