Das OLG Karlsruhe hat mit einer Entscheidung vom 26.10.2009, AZ 3 U 22/09 eine wichtige Frage im Schenkungs- und Pflichtteilsrecht ausgeurteilt. Grundsätzlich stehen einem Erben sämtliche Rechte zu, die auch dem Erblasser zustanden. War letzterer dazu berechtigt, eine Schenkung an einen Dritten zu widerrufen, so kann auch der Erbe diesen Widerruf erklären. Eine etwas andere Konstellation liegt dann vor, wenn nicht das Widerrufsrecht, sondern nur der Schenkungsvertrag als Schuldverhältnis auf den Erben übergegangen ist. Dann ist fraglich, ob in seiner Person ein Widerrufsrecht wegen groben Undanks begründet werden kann. Im konkreten Fall war es so, dass der Erbe einen Pflichtteil auszahlen musste und er eine lebzeitige Schenkung an den Pflichtteilsberechtigten deshalb widerrufen wollte, weil das Einfordern des Pflichtteils als grober Undank angesehen wurde. Das OLG Karlsruhe hat ein Widerrufsrecht nicht gegeben.
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