I. Gesetzliche Erbfolge (Republik Korea)

Auch im koreanischen Erbrecht werden die gesetzlichen Erben in verschiedene Ordnungen unterteilt. Dabei schließen auch hier Erben der ranghöheren Ordnung Erben niedrigerer Ordnungen aus. Erben einer Ordnung erben jeweils zu gleichen Teilen.
Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers in absteigender Linie. Dabei wird nicht zwischen ehelichen, unehelichen und adoptierten Abkömmlingen differenziert. Ist ein Erbe vorverstorben wird er durch seine Nachfahren im Wege der Repräsentation ersetzt.
Der überlebende Ehegatte erhält neben den gesetzlichen Erben der ersten Ordnung einen Anteil, der sich um die Hälfte des Anteils, welcher einem der Erben zustehen würde, erhöht.
Bei den Erben der zweiten Ordnung handelt es sich um die Aszendenten des Erblassers in aufsteigender Linie. Hier gilt das Repräsentationsprinzip jedoch nicht. Erben der dritten Ordnung sind die Geschwister des Erblassers. Seitenverwandte bis zum 4. Grad sind die gesetzlichen Erben der vierten Ordnung.
Als kleine Besonderheit des koreanischen Erbrecht ist noch zu erwähnen, dass ein Adoptivkind sowohl bei der leiblichen als auch bei der Adoptivfamilie ein gesetzliches Erbrecht hat.

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