Durch einen Vertrag, den ein Erbe mit dem Erblasser schon zu dessen Lebzeiten abschließt, kann dieser an den Inhalt seiner Verfügung gebunden werden. Damit wird ausgeschlossen, dass der Erblasser z.B. die Erbeinsetzung einseitig widerruft. Der Erblasser ist aber nicht daran gehindert, sein Vermögen zu Lebzeiten zu verschenken. Der Vertragserbe kann dann unter Umständen Schenkungen nach dem Tod des Erblassers anfechten, wenn sie den Wert des Nachlasses erheblich beeinträchtigen und ohne eine besondere sittliche Verpflichtung vorgenommen wurden.
Einen Unterfall des Erbvertrags stellt der Erbverzichtsvertrag dar, bei dem der gesetzliche Erbe erklärt, auf seine Rechte am Nachlass in einem bestimmten Umfang zu verzichten.
In beiden Fällen ist eine notarielle Beurkundung nötig. Die Vertragsschließenden und zwei Unterschriftszeugen müssen dabei gleichzeitig anwesend sein. Beschließen die Vertragspartner dagegen übereinstimmend, den Erbvertrag wieder beseitigen zu wollen, ist dies durch eine einfache schriftliche, gemeinsame Erklärung möglich.
Gemeinschaftliche Testamente, d.h. die zum Beispiel nach deutschem Recht zulässige Errichtung eines handschriftlichen gemeinsamen Testaments durch zwei Ehepartner, sind im schweizer Erbrecht nicht vorgesehen. In Deutschland errichtete gemeinschaftliche Testamente können aber unter Umständen trotzdem wirksam sein. Die Wirksamkeit bestimmt sich nämlich grundsätzlich nach dem Recht am Ort des Wohnsitzes jeder der beteiligten Personen. Ist nach beiden so bezeichneten Rechtsordnungen das Testament formwirksam, kann es auch in der Schweiz Wirksamkeit entfalten. Haben beide Ehepartner dieselbe Staatsangehörigkeit, besteht außerdem auch die Möglichkeit, das Recht dieses Staates für die Form zu wählen.