Vererbung von Immobilien in Spanien

Ein Deutscher mit Grundbesitz in Spanien wird bei seinem Tod hinsichtlich des gesamten Vermögens nach deutschem Erbrecht beerbt. Dies gilt sowohl aus deutscher als auch aus spanischer Sicht. Allerdings muss der Erbe eine Umschreibung des Grundstücks im Eigentumsregister herbeiführen. Um den bürokratischen Aufwand möglichst gering zu halten, empfiehlt es sich daher, sich an bestimmte Gegebenheiten des spanischen Rechts anzupassen.
Für die Umschreibung im Grundbuch müssen grundsätzlich die Sterbeurkunde, das Testament mitsamt der Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts bzw. der Erbschein, die Bestätigung des Zentralregisters für Testamente in Madrid, die Erwerbsurkunde des Erblassers und die Quittung über die bezahlte Grundsteuer vorgelegt werden. Deutsche Urkunden müssen gegenwärtig noch mit einer Apostille versehen und in spanische Sprache übersetzt werden. Da nach spanischem Recht eine ausdrückliche Erbschaftsannahme durch notarielle Urkunde für den Erbschaftserwerb erforderlich ist, empfiehlt es sich, wenn der Erbe eine derartige Erklärung abgibt, obwohl dies nach deutschem Recht nicht erforderlich ist. Es kann so aber die Einholung eines Rechtsgutachtens vermieden werden. Die Umschreibung wird auch dadurch erleichtert, wenn der Erblasser ein notarielles Testament nach spanischem Recht verfasst hat. Dieses kann auch nur den Grundbesitz in Spanien betreffen. Hat der Erblasser über das restliche Vermögen durch ein Testament in Deutschland verfügt, sollte dies in beiden Testamenten klargestellt werden, um Verwirrungen zu vermeiden.

(Quelle: Gantzer, Peter: Spanisches Immobilienrecht, 9. Auflage,  Frankfurt a.M. 2003)

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