Erbrecht in Südafrika
Abschnitt 1: Einführung
Das Erbrecht Südafrikas ist überwiegend römisch-holländisches Herkunftsrecht und damit gemeines Recht (sog. common law). Es gibt zahlreiche unterschiedliche Rechtsquellen die sich mit gesetzlicher Erbfolge (Octrooi, Politieke Ordonnantie, Interpretatie, Succession Act 1934, Children’s Act 1969) und gewillkürter Erbfolge (Wills Act 1953, Ordinance Nr.15, 1845, Ordinance Nr.1, 1856, Ordinance Nr.14, 1903, Ordinance Nr.11, 1904, Proclamation Nr.23, 1920) auseinandersetzen.
Abschnitt 2: Internationales Erbrecht
Das südafrikanische Erbrecht unterscheidet bewegliche und unbewegliche Sachen, wobei die Immobilie nach dem Belegenheitsprinzip beurteilt werden. Bei beweglichem Nachlass ist das Recht des Staates anwendbar, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Damit kommt es zur Nachlassspaltung. Die Staatsangehörigkeit wird als Anknüpfungspunkt abgelehnt.
Abschnitt 3: Gesetzliche Erbfolge
Der Nachlass unterliegt der gerichtlich beaufsichtigten Verwaltung. Die Testierfreiheit ist unbeschränkt. Es gelten die Grundsätze der Universalsukzession und der Unmittelbarkeit der Erbfolge. Das heißt, dass der Nachlass im Erbfall nicht auf die Erben übergeht, sondern auf einen gerichtlich bestellten Verwalter (executor). Gesetzliche Erben können sein: die Blutsverwandten, der überlebende Ehegatte, angenommene Kinder und Adoptiveltern, der Staat.
Abschnitt 4: Gewillkürte Erbfolge
Das Erbrecht in Südafrika kennt zum einen das Testament als einseitige Willenserklärung, andererseits aber auch die Möglichkeit einer vertraglichen Verfügung in der Form eines Ehevertrags oder als Schenkung von Todes wegen. Das südafrikanische Recht kennt kein Pflichtteilsrecht, auch kein sog. Noterbrecht.