Erbrecht in Tadschikistan

Erbrecht in Tadschikistan

Abschnitt 1: Einführung

Trotz einiger politischer und gesellschaftlicher Veränderungen ist das Erbrecht immer noch vom früheren sowjetischen Vorbild geprägt und noch nicht reformiert worden.

Abschnitt 2: Internationales Erbrecht

Als Staatsvertrag ist das ursprünglich zwischen der BRD und der Sowjetunion abgeschlossene Konsularvertragsabkommen von 1959 anwendbar. Hinsichtlich der unbeweglichen Nachlassgegenstände ist auf den Belegenheitsort abzustellen. Für die Erbfolge in bewegliches Vermögen gibt es keine bilaterale Regelung. Das deutsche Erbrecht würde insoweit auf die Staatsangehörigkeit des Erblassers abstellen. Das tadschikische Erbrecht stellt bei beweglichem Vermögen auf den letzten Wohnsitz des Erblassers ab.

Abschnitt 3: Gesetzliche Erbfolge

Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Kinder, der Ehegatte und die Eltern. Alle zur Erbfolge berufenen erhalten die gleiche Quote. Daneben gibt es weitere Ordnungen entsprechend des Verwandtschaftsgrades. Sonderregelungen gibt es für arbeitsunfähige Personen. Dem überlebenden Ehegatten kann auch ein güterrechtlicher Anteil zustehen.

Abschnitt 4: Gewillkürte Erbfolge

Es herrscht Testierfreiheit. Als einzige Testamentsform ist das schriftliche, vom Erblasser eigenhändig in Anwesenheit eines stattlichen Notars unterzeichnete und von diesem beglaubigte Testament zulässig.

Abschnitt 5: Pflichtteilsrecht

Minderjährige oder arbeitsunfähige Kinder des Erblassers, arbeitsunfähige Ehepartner, Eltern und Unterhaltsempfänger haben nicht weniger als 2/3 der ihnen gesetzlich zustehenden Erbquote als Pflichtteil. Es handelt sich um ein echtes Zwangserbrecht.

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