Erbrecht im Tschad

Erbrecht im Tschad

Abschnitt 1: Einführung

Die Rechtslage im Tschad ist durch eine Vielfalt unterschiedlicher Rechtsquellen gekennzeichnet. Es vermischen sich französisches Recht mit islamischem Recht und dem traditionellen Gewohnheitsrecht. In vielen Sachverhalten ist das französische Zivilgesetzbuch als eine Art Gewohnheitsrecht zum Stand 1960 in Kraft, allerdings wiederum in Teilen durch moderneres Recht abgelöst.

Abschnitt 2: Internationales Erbrecht

Im Tschad gilt, dass gewohnheitsrechtliche Ansätze nur soweit anerkannt werden, als sie in der betroffenen Bevölkerungsgruppe und bei den jeweils Betroffenen akzeptiert werden. Ansonsten ist das nationale, respektive moderne Recht anzuwenden. Gleichwohl wird zur Lückenfüllung islamisches Recht herangezogen. Dabei gibt es keine eigenständige Gesetzgebung zum Internationalen Privatrecht. Es ist lediglich geregelt, dass der Nachlass am Ort des letzten Wohnsitzes des Verstorbenen zu eröffnen ist.

Abschnitt 3: Gesetzliche Erbfolge

Soweit islamisches Recht anwendbar ist, gelten die dortigen Regelungen des koranischen Erbrechts. Dagegen ist das traditionelle Erbrecht eher auf den Erhalt von Strukturen ausgerichtet, mit Blick auf den Erhalt der landwirtschaftlichen Strukturen. Das geschriebene Recht stellt demgegenüber auf die Nähe des Verwandtschaftsverhältnisses ab.

Abschnitt 4: Gewillkürte Erbfolge

Der Grundgedanke einer gewillkürten Erbfolge im Tschad liegt darin, einen geordneten Übergang des Vermögens sicherzustellen. Das islamische Recht kennt ein schriftliches Testament in Gegenwart von zwei männlichen oder vier weiblichen Zeugen. Das traditionelle Stammesgewohnheitsrecht ist die Errichtung eines Testaments nicht an eine Form gebunden. Das geschriebene Recht unterscheidet mehrere Erscheinungsformen, vor allem das beglaubigte und das holografische Testament.

Abschnitt 5: Pflichtteilsrecht

Alle benannten Rechtskreise kennen nach der jeweiligen Konstellation eine bevorzugte Erbenstellung der Hinterbliebenen.

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