Der Bundesgerichtshof hat mit einem Beschluss vom 12.09.2012, IV ZB 12/12 die Erfolge von türkischen Staatsangehörigen, die ihren Wohnsitz in Deutschland begründet haben, nochmals klarstellend dargelegt. Demnach ist auf einen Fall, in dem der Erblasser keine letztwillige Verfügung von Todeswegen erstellt hat, die Erbfolge nach dem Konsularvertrag zwischen der Türkei und Deutschland zu beurteilen. Soweit der Erblasser im deutschen Inland unbewegliches Vermögen hinterlassen hat, ist deutsches Erbrecht anwendbar. Der BGH hat zudem zu der umstrittenen Frage Stellung genommen, ob zur Ermittlung des Erbanteil der überlebenden Ehefrau deutsches (Güter)Recht Anwendung findet.