Erbrecht in Turkmenistan
Abschnitt 1: Einführung
Die alten kommunistischen Strukturen haben sich in Turkmenistan weitgehend erhalten. Das Rechtswesen beruht deshalb noch in wesentlichen Teilen auf sowjetischem Vorbild. Auch das Erbrecht ist hiervon beeinflusst und noch nicht erneuert.
Abschnitt 2: Internationales Erbrecht
Erheblich sind zum einen die ursprünglich zwischen Deutschland und der Sowjetunion bestehenden Verträge, insbesondere dem Konsularvertrag ab 1959. Allerdings hat Turkmenistan weder eine Erklärung zur Übernahme des Vertrags, noch zur Nichtanwendung des Vertrags getroffen. Damit ist von einer Weitergeltung auszugehen, die besagt, dass für den unbeweglichen Nachlassrecht das Recht des Belegenheitsstaates gilt. Bezüglich des beweglichen Vermögens enthält der Konsularvertrag keine Regelung, sodass hierfür autonomes Kollisionsrecht Anwendung findet.
Nach deutschem Erbrecht ist damit auf die Staatsangehörigkeit abzustellen. Das turkmenische Erbrecht stellt mit Blick auf die Zivilgesetzbuchregelungen dagegen auf den letzten Wohnsitz des Erblassers ab.
Abschnitt 3: Gesetzliche Erbfolge
Die gesetzlichen Erben der ersten Ordnung sind die Kinder, der Ehegatte und die Eltern des Erblassers. Ein besonderes Erbrecht kann für arbeitsunfähige Personen gelten. Weiterhin steht dem überlebenden Ehegatten ein güterrechtlicher Anspruch zu.
Abschnitt 4: Testamentarische Erbfolge
Es besteht Testierfreiheit, wobei als zulässige Testamentsform nur das schriftliche, vom Erblassers eigenhändig in Anwesenheit eines staatlichen Notars unterzeichnete und von diesem beglaubigte Testament zulässig ist. Eine Abfassung durch den Erblassers oder den Notar ist möglich.
Abschnitt 5: Pflichtteil
Minderjährige oder arbeitsunfähigke Kinder des Erblassers, arbeitsunfähigke Ehepartner, Eltern, Adptiveltern und Unterhaltsempfänger haben ein Pflichtteilsrecht in Höhe von wenigstens 2/3 des gesetzlichen Erbrechts. Es handelt sich um ein echtes Zwangserbrecht und nicht nur um einen schuldrechtlichen Anspruch.