von Danylo Kurdelchuk, Rechtsanwalt
Die gesetzlichen Garantien der Ausübung der Erbberechte in der Ukraine sind in zivilrechtlichen Normen, die die Erbverhältnisse regulieren und das Erbrecht bilden, vorgesehen. Die Erbfolge ist durch das Buch 6 „Erbrecht“ des Zivilgesetzbuches der Ukraine, Absch. 6-8 des Notariatsgesetzes der Ukraine, dem Ehe- und Familiengesetzbuch der Ukraine, dem Gesetz „Über internationales Privatrecht“ etc. bestimmt.
Die geltende Gesetzgebung der Ukraine sieht zwei Erbgänge, nach dem Gesetz und nach dem Testament, vor. Vererben nach dem Gesetz können natürliche Personen, die zum Zeitpunkt des Erbfalls leben, sowie die Personen, die zu der Lebzeit des Erblassers gezeugt und nach seinem Tode lebendig geboren sind. Vererben nach dem Testament können neben oben genannten auch beliebige im Testament bedachte natürliche Personen sowie juristische ukrainische oder ausländische Personen, andere Teilnehmer der zivilrechtlichen Beziehungen, z.B. Ukraine als Staat und/oder andere Staaten.
Laut der geltenden Gesetzgebung der Ukraine gehören zum Nachlass (zur Erbschaft) das ganze zum Zeitpunkt des Erbfalls dem Erblasser gehörende Vermögen sowie dem Erblasser gehörende Rechte und Pflichte, die mit seinem Tode nicht erlöscht sind. Man kann Immobilien, Autos, persönliche Gegenstände, das Recht auf Bankanlagen etc. vererben. Unvererblich sind personenbezogene Nichtvermögensrechte, das Recht auf Mitgliedschaft in Gesellschaften, in dessen Statuten der Übergang der Mitgliedschaft an Erben nicht vorgesehen ist, Rechte auf Schadenersatz aus Körperverletzungen und Gesundheitsschäden, das Recht auf Unterhaltsgeld und andere Auszahlungen (ausgenommen der Beträge, die bereits für den Erblasser angekommen sind, ihm aber noch nicht ausgezahlt wurden – diese sind an die Familienmitglieder des Erblassers, soweit vorhanden, auszuzahlen oder, wenn keine Familienmitglieder vorhanden sind, zum Erbengut anzurechnen), personenbezogenen Pflichten. Die Schulden des Erblasers werden vererbt und sind von den Erben, solange der Wert des Nachlasses dafür ausreicht, zu begleichen.
Als der Ort des Erbfalls gilt der letzte Wohnort des Erblassers. Sollte dieser unbekannt sein gilt als der Ort des Erbfalls der Immobilenstandort oder der Standort des Hauptteils der Immobilien. Sollten zum Nachlass keine Immobilien gehören, so gilt als der Ort des Erbfalls bei unbekanntem letzten Wohnort des Erblassers der Lageort der Erbgegenstände. Als Datum des Erbfalls gilt das Datum des Todes des Erblassers.
Der Erbfall tritt nicht nur ausschließlich nach dem Tode einer Person, sondern auch nach der gerichtlichen Todeserklärung einer Person an. In diesem Fall gilt als Datum des Erbfalls das Datum des Gerichtsbeschlusses über die Todeserklärung einer Person.
Für die Annahme der Erbschaft soll sich der Erbe innerhalb von 6 Monaten ab Erbfalldatum gegenüber dem Notar (staatlichen oder privaten) am Ort des Erbfalls eine entsprechende Erklärung abgeben. Diejenige Person, die eine Erklärung über Erbschaftsannahme abgegeben hat, kann die Erbschaft noch innerhalb der für die Annahme der Erbschaft festgelegten Frist ausschlagen. Der Erbe, der vor dem Erbfall mit dem Erblasser ständig gewohnt hat, gilt als derjenige, der die Erbschaft angenommen hat, soweit er innerhalb von 6 Monaten ab Erbfall die Erbschaft nicht ausgeschlagen hat.
Der die Erbschaft angenommene Erbe kann den Erbschein erhalten. Der Erbschein soll von den Erben unbedingt erhalten werden, wenn zur Erbschaft Immobilen oder weitere Objekte, die staatlich zu registrieren sind, gehören. Das Eigentumsrecht auf Immobilen entsteht für Erben erst ab dem Datum der staatlichen Registrierung.
Sollten keine Erben vorhanden sein oder alle vorhandenen Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben, so wird nach einem Jahr ab Erbfall der Fiskus der territorialen Gemeinschaft der gesetzliche Erbe.
Sollte der Erblasser vor dem Erbfall ein Testament gefasst und ordnungsgemäß beglaubigt haben, wird die Erbfolge durch das Testament bestimmt. Sollte der Erblasser mehrere Testamente hinterlassen haben, wird die Erbfolge durch das jüngste bestimmt. Ein Testament ist eine persönliche Anordnung einer Person für den Fall ihres Todes. Das Recht auf Testamentabgabe hat nur eine unbegrenzt geschäftsfähige Person.
Das Testament wird in schriftlicher Form mit der Angabe des Anfertigungsdatums und -ortes verfasst, von dem Testator (Erbsetzer) eigenhändig unterschrieben und vom Notar oder anderen durch Gesetz bestimmten Dienstpersonen, zum Beispiel vom Hauptarzt, wenn der Testator sich in einer Krankenanstalt befindet etc., vor zwei Zeugen beglaubigt.
Als Zeugen können kein Notar oder andere Dienstpersonen, die im Testament beglaubigt sind, sowie keine Erben nach Testament, Familienangehörige und nahe Verwandte der Erben nach Testament und Personen, die nicht fähig sind, das Testament zu lesen oder unterschreiben, auftreten. Bevor die Zeugen das Testament unterschreiben, müssen sie dieses vorlesen. Im Testament müssen Angaben über die Zeugen eingetragen werden.
Sollte der Testator selbst nicht fähig sein, das Testament eigenhändig zu schreiben, wird dieses aus seinen Worten vom Notar schriftlich gefasst und dem Testator vorgelesen.
Der Testator darf als seine Erben beliebige Personen, unabhängig vom Vorhandensein von Verwandtschaftsbeziehungen, in beliebiger Anzahl einsetzen. Auch hat der Testator das Recht, ohne Begründung die gesetzlichen Erben von der Erbschaft ausschließen, außer der Erben mit Pflichtanteil am Erbe.
Der Testator darf die Erbschaft mit dem Vermächtnis belasten, die in der Verpflichtung des Erben stehen, die Handlungen zum Vorteil der Dritten vorzunehmen oder Zusprechung der Vermögensrechte an die Personen, die zur Erbenkreis gehören oder auch nicht gehören (Vermächtnisnehmern). Im Falle des Todes des Vermächtnisnehmern vor dem Erbfall wird das Vermächtnis nicht mehr rechtsgültig.
Im Testament darf der Testator dem bedachten Erben die Bedingung des Erhaltens der Erbschaft festsetzen. Bei Nichterfüllung der Bedingung übergeht der Erbschaftsanteil an den Ersatzerben. Die Bedingung kann mit dem Verhalten des Erben zusammenhängen oder sich auf etwas anderes beziehen (zum Beispiel: Vorhandensein andere Erben, Ausführung der Beerdigung des Erblassers, ständiger Aufenthalt an einem bestimmten Ort, Geburt eines Kindes, Ausbildung etc.) Die Bedingung gilt als nichtig, wenn sie gesetzwidrig ist oder gegen die Moral verstößt.
Es ist auch die Annahme eines so genannten Geheimtestaments, dessen Inhalt dem Notar nicht bekannt ist, vorgesehen. Dieses wird in einem geschlossenen und vom Testator unterschriebenen Umschlag dem Notar eingereicht. Die Eröffnung des Geheimtestaments erfolgt nach dem Erbfall in Anwesenheit der Beteiligten und zweier Zeugen.
Sollte das Erbe nach Testament erfolgen, werden zur Erbschaft außer der im Testament bedachten Personen auch die gesetzlichen Erben mit dem Pflichtteil, unabhängig davon, ob diese im Testamen bedacht sind, berufen. Das heißt, die Erben mit dem Pflichtteil (nicht volljährige Kinder des Erblassers, volljährige arbeitsunfähige Kinder, arbeitsunfähige überlebende Ehegatten des Erblassers sowie seine arbeitsunfähigen Eltern) können durch seinen Willen nicht ganz von der Erbschaft ausgeschlossen werden. In diesem Fall bekommen sie die Hälfte des ihnen nach dem Gesetz zustehenden Erbanteils.
Als nichtig kann das Testament auf dem Gerichtwege erklärt werden (das Testament kann vom Gericht aufgehoben werden).
Wenn der Erblasser kein Testament hinterlassen hat, wird die Erbfolge durch das Gesetz bestimmt. Nach dem geltenden Gesetz werden fünf Erbfolgen zur Erbschaft berufen, wobei die Erben der nächsten Folge nur dann berufen werden, wenn kein einziger Erbe der Vorfolge vorhanden ist oder keiner der Erben der Vorfolge die Erbschaft angenommen hat. Wenn der Erbgang nach dem Gesetz erfolgt, sind alle Erbteile gleich groß.
- Gesetzliche Erben erster Ordnung sind Abkömmlinge des Erblassers (auch die zu Lebzeiten des Erblassers gezeugte und erst nach dem Erbfall geborenen), der überlebende Ehegatte und die Eltern des Erblassers.
- Gesetzliche Erben zweiter Ordnung sind die Geschwister des Erblassers, seine Ureltern mütterlicher- und väterlicherseits.
- Gesetzliche Erben dritter Ordnung sind Onkeln und Tanten des Erblassers.
- Gesetzliche Erben vierter Ordnung sind Personen, die mit dem Erblasser als eine Familie mindestens fünf Jahre vor dem Erbfall zusammen gewohnt haben.
- Gesetzliche Erben fünfter Ordnung sind andere Verwandte des Erblassers, einschließlich der Verwandten des sechsten Verwandtschaftsgrades, sowie Personen die vom Erblasser fünf Jahre vor dem Erbfall Unterhalt erhalten haben.
Die Erben dürfen nach der gemeinsamen Vereinbahrung die Erbteile ändern. Bezüglich der beweglichen Erbgegenstände genügt eine mündliche Vereinbarung, bezüglich der Immobilien oder Transportmittel soll die Vereinbahrung in schriftlicher Notariatsform gefasst werden. Eine solche Vereinbahrung darf keine Rechte der Erben mit Pflichtanteil sowie der Personen, die an der Vereinbarung nicht teilnehmen können, verletzen. Die Vereinbarung kann erst nach dem Erbfall geschlossen werden. Diejenigen Erben, die vor dem Erbfall mit dem Erblasser zusammengewohnt haben, haben auch das Vorrecht auf Erbgegenstände des täglichen Bedarfs aus dem Haushalt des Erblassers, im Rahmen des ihnen zustehenden Anteiles.
Sollte einer der Erben vor dem Erbfall sterben, so tritt die Transmission der Erbschaft zu und seine eigenen Abkömmlinge und aufsteigenden Erben werden für den Verstorbenen ihre nach dem Gesetz zustehenden Anteile zur Erbschaft erhalten.
Vermögen, Rechte oder Pflichten, die Gegenstände des vor dem Erbfall abgeschlossenen Erbvertrages sind, werden nicht an die gesetzlichen Erben (ausgenommen der Erben mit Pflichtanteil) vererbt. Das Testament bezüglich des durch Erbvertrag gebundenen Erbteiles ist nichtig.
Ausgeschlossen von der Erbschaft werden Erben nach dem Gesetz oder nach dem Testament, wenn vom Gericht festgestellt wurde, dass diese absichtlich dem Erblasser oder dem anderen Erben das Leben genommen oder Anschlag auf das Leben der genannten Personen begangen haben. Die Person, die den Anschlag auf das Leben begangen hat, wird von der Erbschaft nicht ausgeschlossen, wenn der Erblasser sie in Kenntnis davon trotzdem als Erbe bedacht hat.
Auch werden von der Erbschaft diejenigen Personen ausgeschlossen, die den Erblasser absichtlich bei der Testamentserrichtung, der Testamentsänderung oder dem Widerruf des Testaments gehindert und damit zur Vergrößerung ihres Anteils an der Erbschaft oder des Anteils anderer Personen beigetragen haben.
Der gesetzliche Erbe, der dem wegen Alter, Krankheit oder Behinderung pflegebedürftigen Erblasser notwendige Hilfe verweigert hat, kann vom Gericht von der Erbschaft ausgeschlossen werden. Eltern werden zur Erbschaft des Kindes nicht berufen, wenn ihnen die Elternrechte entzogen und zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht wiederherstellt wurden. Im Gegensatz dazu wird das Kind trotz erfolgten Entzuges der Elternrechte zur Erbschaft der Eltern berufen.
Die Versteuerung der Erbschaft erfolgt nach dem Gesetz der Ukraine „Über die Versteuerung der Einkommen der natürlichen Personen“. Die Höhe der Steuer hängt von dem Art des Erbobjektes sowie vom dem Verwandtschaftsgrad des Erben ab.