Erbrecht in Usbekistan
Abschnitt 1: Einführung
Das Recht Usbekistans wurde in Abkehr von der früheren sowjetischen Gesetzgebung in wesentlichen Teilen in 1997 (Zivilgesetzbuch) und 1998 (Familiengesetzbuch) reformiert und zwar im wesentlichen ohne den Einfluss islamischen Rechts. In Teilen spiegelt sich das usbekische Zivilrecht und damit auch das usbekische Erbrecht mit dem neuen russischen Familien- und Erbrecht.
Abschnitt 2: Internationales Erbrecht
Eine bilaterale Kollisionsregelung enthalten die Staatsverträge zwischen der BRD und Usbekistan, die die Fortgeltung ursprünglicher Verträge zwischen der BRD und der Sowjetunion in Bezug auf unbeweglichen Nachlass vereinbaren. Für diese Nachlassteile findet das Recht des Staates Anwendung, wo dieses unbewegliche Vermögen belegen ist. Eine bilaterale Kollisionsregelung für bewegliches Vermögen ist dagegen nicht existent. Das heutige usbekische Erbrecht sagt, dass für bewegliches Vermögen das Recht des letzten Wohnsitzes des Erblassers Anwendung findet. Es besteht allerdings eine testamentarische Wahlmöglichkeit des Erblassers hin zu dem Landesrecht, zu dem er gehörig ist.
Abschnitt 3: Gesetzliche Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge gliedert sich in fünf Ordnungen auf, wobei in der ersten Ordnung die Abkömmlinge des Erblassers, der Ehegatte und die Eltern benannt sind. Daraufhin folgen die entfernten Verwandten bis hin zur fünften Ordnung, die sich auf nicht arbeitsfähige Unterhaltsempfänger des Erblassers erstreckt. Für Eheleute muss weiterhin noch eine güterrechtliche Anspruchssituation berücksichtigt werden.
Abschnitt 4: Testamentarische Erbfolge
Es besteht eine grundsätzliche Testierfreiheit, die allerdings durch sog. Zwangserbrecht in Teilen beschränkt ist. Hauptform ist in Usbekistan das notariell beglaubigte Testament.
Abschnitt 5: Pflichtteil (Zwangserbrecht)
Nahestehenden gesetzlichen Erben ist gemäß Art.1142 ein sog. Zwangserbrecht zugesprochen. Es handelt sich um ein echtes Erbrecht und nicht um einen bloßen Geldanspruch. Dieses Zwangserbrecht betrifft im wesentlichen die Kinder, den Ehegatten und die Eltern, wobei es z. T. darauf ankommen, ob eine Minderjährigkeit oder eine Arbeitsunfähigkeit besteht.