Erbrecht im Vatikan
Abschnitt 1: Einführung
Das vatikanische Erbrecht ist ist mehreren Rechtsquellen verankert, wobei es eigenständiges vatikanisches, aber zum Teil auch italienishces Recht als Anknüpfungspunkt gibt. Wichtigste Rechtsquelle ist der Codice Civile del Regno d’Italia von 1865.
Abschnitt 2: Internationales Erbrecht
Der prägende Grundsatz ist das Staatsangehörigkeitsprinzip und die Nachlasseinheit. Das vatikanische Erbrecht lehnt sich dabei an das italienische Erbrecht an.
Abschnitt 3: Gesetzliche Erbfolge
Das vatikanische Erbrecht kennt in Angleichung an das italienische Erbrecht sowohl das Erbrecht des Ehegatten, als auch das Erbrecht der Verwandten, in erster Linie der Abkömmlinge, wobei zwischen ehelichen und natürlichen Verwandten unterschieden wird. Treten Ehegatte und Kinder in Konkurrenz so bestimmt das Erbrecht des Ehegatten, dass dieser einen sog. Nießbrauch an einer Nachlassquote erhält. Die Höhe der Quote hängt von der eigentlichen Erbquote der jeweiligen Abkömmlinge ab. Bei einer Konkurrenz zwischen Ehegatte und entfernteren Verwandten steht ihm dagegen ein Erbteil zu.
Abschnitt 4: Gewillkürte Erbfolge
Die gewillkürte Erbfolge kann durch Testament erfolgen. Erbverträge sind dagegen unzulässig. Eine Ausnahme davon sind Zuwendungen ad pias causas, die zu einem religiösen oder caritativen Zweck erfolgen. Diese regeln sich nach kanonischem Recht. Nicht nur Erbverträge, sondern auch wechselbezügliche Testamente sind unzulässig. Man unterscheidet eigenhändige und notarielle Testamente.
Abschnitt 5: Pflichtteilsrecht
Das vatikanische Recht schützt die wesentlichen gesetzlichen Erben mit einem Pflichtteilsrecht.