Begriffserklärungen

A
Abkömmling:
Unter Abkömmlingen werden die direkten Nachfahren einer Person verstanden, also deren Kinder, Enkelkinder, Urenkel etc.
Annahme:
Eine ausdrückliche Erklärung, dass man eine Erbschaft annimmt, ist nach deutschem Recht nicht erforderlich. Für eine Annahme genügt es, wenn der Wille, Erbe sein zu wollen, durch das Verhalten deutlich zum Ausdruck kommt. Die Erbschaft gilt als angenommen, wenn die Ausschlagungsfrist verstrichen ist, ohne dass eine Ausschlagung erklärt wurde.
Auflage:
Eine Auflage ist eine Bestimmung im Testament, durch die der Erblasser einen Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer bestimmten Leistung verpflichtet, ohne damit einer anderen Person das Recht, die Leistung zu fordern, einzuräumen (§ 1940 BGB).
Ausschlagung:
Die Erklärung, nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer werden zu wollen. Eine Ausschlagung ist nicht mehr möglich, wenn die Erbschaft oder das Vermächtnis angenommen worden ist oder die Ausschlagungsfrist nach § 1944 BGB abgelaufen ist. Ein Vermächtnis kann durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten ausgeschlagen werden, bei einer Erbschaft ist eine Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht, die zur Niederschrift des Gerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben ist, erforderlich.

E
Erbfall:
Mit dem Tod einer Person tritt der Erbfall ein. Nach deutschem Recht geht in diesem Zeitpunkt ihr Vermögen auf den oder die Erben über (§ 1922 Abs.1 BGB).
Erbe:
Der Erbe ist der Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers, d.h. derjenige, auf den grundsätzlich alle Rechte und Pflichten des Verstorbenen übergehen. Der Erbe wird deswegen z.B. mit dem Todesfall Eigentümer aller Gegenstände, die davor Eigentum des Erblassers waren. Im Unterschied dazu erwirbt ein Vermächtnisnehmer nur das Recht, dass ihm der Erbe das Eigentum an den Gegenständen, die ihm der Erblasser vermacht hat, überträgt. Diese Differenzierung zwischen Erben und Vermächtnisnehmern ist aber nicht allen Rechtsordnungen bekannt.
Erbengemeinschaft:
Sind mehrere Erben vorhanden, erben diese insgesamt als Erbengemeinschaft. Bis zur Auseinandersetzung stehen grundsätzlich alle Rechte allen Miterben zusammen zu.
Erbfähigkeit:
Die Fähigkeit, Erbe zu sein. Im deutschen Recht ist erbfähig, wer rechtsfähig ist, d.h. insbesondere alle natürlichen und juristischen Personen. Ungeborene, aber gezeugte Kinder sind erbfähig, wenn sie später lebend geboren werden.
Erblasser:
Als Erblasser wird die verstorbene Person verstanden, um deren Nachlass es geht.
Erbschaft:
Im juristischen Sinn meint Erbschaft die Gesamtheit des Vermögens der verstorbenen Person.  Dazu zählen sowohl aktive als auch passive Vermögensbestandteile, also Guthaben und Schulden. Die Begriffe Erbschaft und Nachlass werden meist synonym verwendet. Der Anteil eines von mehreren Erben an der Erbschaft heißt Erbteil.
Erbteil:
Der Anteil eines Miterben an der Erbschaft (§ 1922 Abs.2 BGB).
Erbvertrag:
Der Erbvertrag ist ein Vertrag, den der Erblasser mit einer anderen Person schließt und der eine Erbeinsetzung und/oder die Anordnung von Vermächtnissen und Auflagen erhält. Der Erbvertrag muss vor dem Notar geschlossen werden. Sein besonderes Kennzeichen ist die Bindungswirkung: der Erblasser ist an seinen Inhalt gebunden und kann sich nur mit Einverständnis des Vertragspartners oder unter besonderen Voraussetzungen davon lösen. Spätere Testamente, die dem Erbvertrag widersprechen, sind unwirksam.
Erbverzicht:
Ein Vertrag, in dem ein potentieller Erben gegenüber dem Erblasser erklärt, auf sein zukünftiges Erbrecht zu verzichten. Der Vertrag muss notariell beurkundet werden und kann nur zu Lebzeiten des Erblassers erklärt werden, nach dessen Tod ist eine Ausschlagung möglich. Auch eine Lösung vom Vertrag ist grundsätzlich nur durch Aufhebungsvertrag zu Lebzeiten des Erblassers möglich.

G
Gesamtrechtsnachfolge:
Mit dem Erbfall tritt der Erbe nach deutschem Recht in alle Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Eine Ausnahme besteht nur für solche Rechte, die an die Person des Erblassers gebunden sind und mit dem Erbfall erlöschen. Dieses Prinzip bezeichnet man als Gesamtrechtsnachfolge.
Gesetzliche Erbfolge:
Die gesetzliche Erbfolge bestimmt, wer Erbe wird, wenn eine Person ohne Erbeinsetzung durch Testament oder Erbvertrag verstirbt. Sie ist in Deutschland in den §§ 1924-1936 BGB geregelt.
Gewillkürte Erbfolge:
Gewillkürte Erbfolge tritt ein, wenn durch Testament oder Erbvertrag ein Erbe bestimmt wurde.

I
Inventar:
Das Inventar stellt ein Verzeichnis des Nachlassbestandes dar. Im deutschen Recht verliert der Erbe die Möglichkeit, seine Haftung auf den Nachlass zu beschränken, wenn er trotz Aufforderung durch das Nachlassgericht kein ordnungsgemäßes Inventar einreicht. Es genügt für sich alleine aber nicht, um die Haftung des Erben zu beschränken. Dagegen sehen viele andere Rechtsordnungen vor, dass der Erbe die Erbschaft unter dem Vorbehalt der Inventarerrichtung annehmen kann und dann von Anfang an nur in Höhe des Nachlasses für Verbindlichkeiten haftet.
Ipso-iure-Erwerb:
Von-selbst-Erwerb. Im deutschen Recht geht die Erbschaft automatisch auf den Erben über, ohne dass ausdrücklich die Annahme erklärt werden muss.

N
Nachlass:
Das gesamte Vermögen der verstorbenen Person. Meistens werden Erbschaft und Nachlass bedeutungsgleich verwendet. Teilweise meint „Nachlass“ aber auch nur das Aktivvermögen unter Ausschluss von Schulden und Verbindlichkeiten.
Nachlassinsolvenz:
Über einen zahlungsunfähigen oder überschuldeten Nachlass kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden (§ 320 InsO). Der Erbe verliert dadurch seine Verfügungsbefugnis über das Nachlassvermögen, die auf den Nachlassinsolvenzverwalter übergeht. Durch die Nachlassinsolvenz kann der Erbe aber unter bestimmten Voraussetzungen seine Haftung auf den Nachlass beschränken.
Nachlasspfleger:
Ein gerichtlich bestellter Vertreter des Erben, der mit der Wahrnehmung seiner Interessen betraut wird, wenn z.B. die Erben unbekannt sind.
Nachlassverbindlichkeiten:
Das Passivvermögen, das Teil der Erbschaft ist. Im deutschen Recht zählen zu den Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 1967 Abs.2 BGB auch Verbindlichkeiten, die den Erben aufgrund seiner Erbeneigenschaft treffen. Dazu zählen z.B. Ansprüche von Pflichtteilsberechtigten oder Vermächtnisnehmern, aber auch Beerdigungskosten.
Nachlassverwalter:
Der Nachlassverwalter übernimmt an Stelle des Erben die Begleichung von Verbindlichkeiten. Er kann auf Antrag des Erben oder eines Nachlassgläubigers durch das Nachlassgericht bestellt werden, wenn unklar ist, ob die Erbschaft zur Befriedigung aller Gläubiger reicht. Der Erbe kann dadurch seine Haftung für Schulden begrenzen.
Noterbrecht:
Manche Rechtsordnungen schränken die Testierfreiheit des Erblassers in der Weise ein, dass bestimmte gesetzliche Erben (vor allem Kinder) zwangsweise immer einen Teil des Vermögens erben. Durch Testament kann in diesen Fällen nur über eine bestimmte Quote der Erbschaft verfügt werden.  Wird diese Quote überschritten, können die Noterben meist durch eine Herabsetzungsklage die teilweise Unwirksamkeit des Testamentes geltend machen. In der Funktion entspricht das Noterbrecht dem deutschen Pflichtteilsrecht, im Unterschied hierzu sind Noterben aber meist wie echte Erben am Nachlass beteiligt.

P
Pflichtteil:
Ein Pflichtteil ist eine Beteiligung am Nachlassvermögen, die bestimmten Personen auch dann zusteht, wenn sie durch Testament enterbt worden sind. Das deutsche Recht kennt nur einen Geldpflichtteil. Der Pflichtteilsberechtigte kann also vom Erben die Zahlung einer Geldsumme verlangen, die im Wert der Hälfte seines gesetzlichen Erbteils entspricht. Dabei wird er aber nicht selbst Erbe. Anders ist dies in Rechtsordnungen, die ein Noterbrecht (auch Zwangserbrecht) vorsehen.
Pflichtteilsberechtigte:
Die Personen, die kraft Gesetzes ein Pflichtteilsrecht haben und somit i.d.R. nicht vollständig enterbt werden können. Nach § 2303 BGB sind allgemein Abkömmlinge des Erblassers, der überlebende Ehepartner und Eltern pflichtteilsberechtigt. Im konkreten Fall können aber nur die Personen einen Pflichtteilsanspruch geltend machen, die gesetzliche Erben wären, wenn kein Testament vorläge.

T
Testament:
Durch Testament kann der Erblasser persönlich bestimmen, wem sein Vermögen nach seinem Tod zufallen soll. Die Einsetzung von Erben durch Testament schließt die gesetzliche Erbfolge aus. Das Testament kann aber auch z.B. eine Enterbung oder nur die Anordnung von Vermächtnissen oder Testamentsvollstreckung beinhalten. Im Unterschied zu einem Erbvertrag ist ein Testament jederzeit widerruflich.
Testamentsvollstrecker:
Ein Testamentsvollstrecker verwaltet nach dem Tod des Erblassers den Nachlass. Im deutschen Recht muss Testamentsvollstreckung ausdrücklich durch Testament angeordnet werden. Dem Testamentsvollstrecker kann entweder nur die Abwicklung des Erbfalles (z.B. Begleichung der Schulden; sog. Abwicklungsvollstreckung) oder aber die dauerhafte Verwaltung des Nachlassvermögens (Dauertestamentsvollstreckung) übertragen werden.
Testierfähigkeit:
Die Fähigkeit, ein Testament zu errichten. Im Regelfall besteht Testierfähigkeit bei volljährigen Personen, sofern keine krankhafte Störung der Geistestätigkeit, eine Geistesschwäche oder eine Bewusstseinsschwäche bei Testamentserrichtung vorliegt. Minderjährige über 16 Jahre sind eingeschränkt testierfähig, er kann kein eigenhändiges Testament errichten.

V
Verfügungen von Todes wegen:
Oberbegriff für Erbvertrag, Einzeltestament und gemeinschaftliches Testament
Vermächtnis:
Ein Vermächtnis ist die Zuwendung eines bestimmten Vermögensvorteils, ohne dass die begünstigte Person damit Erbe wird. Durch Testament können einzelne Gegenstände (z.B. ein Gemälde), eine bestimmte Art von Vermögenswerten (z.B. „mein Schmuck“, „meine Aktien“) oder z.B. eine bestimmte Geldsumme als Vermächtnis zugewendet werden. Der Bedachte erhält im Erbfall nicht sofort das Eigentum, sondern kann vom Belasteten (meist dem Erben) die Übertragung fordern. Die Abgrenzung zwischen einer Erbeinsetzung und einem Vermächtnis ist aber fließend, auf die Bezeichnung kommt es dabei nicht entscheidend an.
Vermächtnisnehmer:
Die Person, zu deren Gunsten der Erblasser ein Vermächtnis angeordnet hat.

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