Ist der Zweck einer Stiftung hinreichend bestimmt, so ist die Errichtung einer unselbstständigen Stiftung aufgrund letztwilliger Verfügung auch in der Weise möglich, dass der Erblasser einem Dritten (hier: Testamentsvollstrecker) die Auswahl des Stiftungsträgers und der inhaltlichen Fassung der Stiftungssatzung überlässt (OLG München, Beschluss vom 28.05.2014, Az. 31 Wx 144/13, NJW 2014, 2248).