Was vielen gänzlich unbekannt ist, ist, dass im Rahmen einer rechtlichen Betreuung sogar die Anordnung getroffen werden kann, dass ein Betreuer zur Entgegennahme, zum Öffnen und Anhalten von Post befugt. Das heißt für die Praxis, dass der Betreuer die Post an sich weiterleiten lassen kann. Der Betreuer kann in seinen Besitz gelangte Schriftstücke, die an den Betreuten gerichtet sind, öffnen und deren Inhalt zur Kenntnis nehmen, auch ohne dass die Einwilligung des Betreuten vorliegt. Ist auch das Anhalten von Post angeordnet, kann der Betreuer die ausgehende Post des Betreuten an sich nehmen. Inwieweit der Betreuer von diesen Möglichkeiten Gebrauch macht, hat er einzelfallbezogen gewissenhaft zu prüfen. Die Entscheidung obliegt ihm in eigener Verantwortung.
Dies bedeutet gravierende Einschnitte in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht und in das im Grundgesetz garantierte Post-, Brief- und Fernmeldegeheimnis. Der Betreute wird durch eine solche Anordnung jeglicher Privatsphäre beraubt. Der Betreute kann nicht einmal mehr Briefe von seinen engsten Familienangehörigen empfangen, ohne dass diese vom Betreuer gelesen werden. Im schlimmsten Fall bedeutet dies die völlige gesellschaftliche Isolation des Betreuers.