Der BGH hat in einem Urteil vom 17.03.2010, AZ IV ZR 144/08, zu den Rechten eines Vor- und Nacherben Stellung genommen. Das Rechtsinstitut der Vor- und Nacherbschaft ermöglicht es, dass eine sog. gestufte Erbfolge geregelt werden kann. Das heißt, dass der Erblasser festlegt, dass zuerst eine Person den Nachlass als Vorerbe erhält und im Fall des Versterbens dieses Vorerbens dann ein Nacherbe den Nachlass erhält. Die Rechte des Vorerben sind dann in der Regel sehr stark beschränkt. Im konkreten Fall hat der BGH dies bestätigt, indem er festgelegt hat, dass sogar in der Situation, dass dem Vorerben ein Grundstück zur Rückgängigmachung einer staatlichen Enteignung übertragen wird, dieses Grundstück an den Nacherben geht, wenn das Grundstück sich auf den Nachlass bezieht. Die schwache Stellung des Vorerben kann in der Praxis zu vielen Problemen führen, sodass Erblasser, die eine gestufte Erbfolge festlegen wollen, sich in jedem Fall rechtsanwaltlich beraten lassen sollten, bevor eine solche Formulierung gewählt wird.
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