I. Gesetzliche Erbfolge (Aserbaidschan)

Arbeitsunfähige Personen, die mindestens seit einem Jahr vor dem Todesfall durch den Erblasser versorgt bzw. unterhalten worden sind, sind den gesetzlichen Erben der ersten Ordnung gleichzustellen. Die gesetzlichen Erben der zweiten Ordnung sind die Geschwister des Erblassers. Sie erben nur dann, wenn kein Erbe der ersten Ordnung vorhanden ist oder keiner dieser die Erbschaft angenommen hat.

III. Pflichteilsansprüche (Aserbaidschan)

Allen gesetzlichen Erben der ersten Ordnung steht ein Pflichtteilsanspruch zu, solange sie noch minderjährig oder arbeitsunfähig sind. Der Pflichteil erstreckt sich über zwei Drittel der Quote, die dem Plichtteilsberechtigten nach der gesetzlichen Erbfolge zugestanden hätte.

IV. Nachlassverfahren (Aserbaidschan)

Die Erben sind für die Aufteilung der Erbmasse selbst zuständig. Soweit eine letztwillige Verfügung vorliegt ist der, soweit einer eingesetzt ist, Testamentsvollstrecker zuständig. Die staatlichen Notariate sind vor allem für die Nachlasssicherung, sowie die Ausstellung von Erbscheinen zuständig.

V. Kollisionsrecht (Aserbaidschan)

Die Erbfolge richtet sich nach dem Heimatrecht des Erblassers. Bezüglich Immobilien richtet sich die Erbfolge nach dem Belegenheitsort. Bezüglich des beweglichen Vermögens ist das Recht des letzten ständigen Wohnsitzes des Erblassers einschlägig. Der ständige Wohnsitz ist nach armenischem Erbrecht der Ort wo der Erblasser ständig oder vorwiegend lebt.

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