Erbe kann im bulgarischen Recht werden, wer vom Verstorbenen durch Testament als Erbe eingesetzt worden ist oder im Wege der gesetzlichen Erbfolge berufen ist. Voraussetzung ist die Annahme der Erbschaft und die Erbfähigkeit, die bei Erbunwürdigkeit fehlt. Erbfähig sind auch ungeborene, bereits gezeugte Kinder, sofern sie lebend und lebensfähig geboren werden.