Auch das kasachische Erbrecht kennt die gesetzliche Erbfolge nach Ordnungen. Dabei schließen die höherrangigen Ordnungen Erben der unteren Ordnungen aus.
Auch das kasachische Erbrecht kennt die gesetzliche Erbfolge nach Ordnungen. Dabei schließen die höherrangigen Ordnungen Erben der unteren Ordnungen aus.
Nach kasachischem Familienrecht steht dem überlebenden Ehegatten beim Tod des Erblassers die Hälfte des gemeinsamen Vermögens zu. Die gesetzliche oder testamentarische Erbfolge kann die Ansprüche die dem überlebenden Ehegatten zudem aus der Ehe zustehen nicht ausschließen.
Testamente sind in Kasachstan höchstpersönlich zu errichten. Es gibt das notariell bestätigte Testament und die letztwillige Verfügung.
Minderjährigen Kindern des Erblassers steht ein Pflichtteil in Höhe von der Hälfte der Quote nach gesetzlichem Erbrecht zu. Hierbei handelt es sich um ein Zwangserbrecht. Werden Pflichtteilsberechtigte nicht im Testament berücksichtigt, muss dies so angepasst werden, dass sie ihren Pflichtteil erhalten.
Bei beweglichem Vermögen knüpft das kasachische Erbkollisionsrecht bei testamentarischer oder gesetzliche Erbfolge beim Recht des letzten Wohnsitzes an. Wohnsitz ist dabei der Ort, wo die Person lebt oder sich überwiegend aufhält. Allerdings steht es dem Erblasser auch zu, das auf ihn anzuwendende Erbstatut selbst auszuwählen. Bedingung ist jedoch, dass der Erblasser Staatsbürger des entsprechenden Staates ist. Bei unbeweglichem Vermögen wird […..]
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