Der Erbschein dient dem Schutz des Rechtsverkehrs und berücksichtigt, dass regelmäßig die Gefahr besteht, dass eine Person mit einem potentiellen Erben ein Rechtsgeschäft über einen Nachlassgegenstand abschließt und sich erst später herausstellt, dass eine andere Person Erbe geworden ist. Mit Blick auf den Grundsatz der Universalsukzession nach § 1922 BGB und die Fragestellung eines (gutgläubigen) Erwerbs vom Nichtberechtigten nach §§ […..]
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