Der verstorbene Herr B. ist britischer Staatsangehöriger mit ausschließlichem Wohnsitz in Deutschland. Der Nachlass enthält sowohl bewegliches als auch unbewegliches Vermögen. Es liegt kein Testament vor, es kommen jedoch gesetzliche Erben in Frage. Dies sind vorliegend seine Ehefrau und zwei volljährige Kinder. Die Frage ist nun, welches Erbrecht hier zur Anwendung kommt, das deutsche oder das britische.