Die Beweislast, dass eine wirksame Ausübung des Ausschlagungsrechts der Erbschaft vorgenommen wurde, (d.h. über dessen Existenz, Zeitpunkt und Formwirksamkeit) trifft denjenigen, der sich darauf beruft. Den Wegfall des Ausschlagungsrechts hat derjenige, zu beweisen, der sich auf den Verlust des Ausschlagsungsrechts beruft. BGH NJW RR 2000 Seite 1530, NJW 2012, Seite 1651