Ausschlagung

Die Beweislast, dass eine wirksame Ausübung des Ausschlagungsrechts der Erbschaft vorgenommen wurde, (d.h. über dessen Existenz, Zeitpunkt und Formwirksamkeit) trifft denjenigen, der sich darauf beruft. Den Wegfall des Ausschlagungsrechts hat derjenige, zu beweisen, der sich auf den Verlust des Ausschlagsungsrechts beruft. BGH NJW RR 2000 Seite 1530, NJW 2012, Seite 1651

Ausschlagungsrecht/ Pflichtteil

Der Erbe ist berechtigt, das Erbe auszuschlagen und den Pflichtteil zu verlangen, wenn das Erbe insoweit beschränkt ist, als dass ein Nacherbe bestimmt, ein Testamentsvollstrecker eingesetzt oder das Testament mit einem Vermächtnis oder einer Auflage belastet wurde. Zusätzliche Voraussetzung ist, dass der Erbteil größer als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils ist. Also größer als die Hälfte von dem Erbteil, welches […..]
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Ausschlagung bei gegenseitiger Verfügung unter Ehegatten

Die Ausschlagung des Erbes aus einem gemeinschaftlichen Testament durch den überlebenden Ehegatten kann die Unwirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments zur Folge haben, wenn der überlebende Ehegatte eine neue abweichende Verfügung von Todeswegen im Sinne von § 2270 BGB trifft. Eine erneute Änderung der letztwilligen Verfügung ändert die Unwirksamkeit nicht. BGH Urt. 12.01.2011 –IV ZR 230/09

Erbschaftsausschlagung/ Anfechtung

Die Ausschlagung der Erbschaft aus allen Berufungsgründen, ist nicht anfechtbar, da sie neben den bekannten auch die unbekannten Berufungsgründe erfasst. Dies wird damit begründet, dass der Ausschlagende mit der Begründung zur Ausschlagung „aus allen Berufungsgründen“ gezeigt hat, dass er in keiner Weise mit dem Erbe in Berührung kommen will.

Anfechtung einer konkludenten Erbschaftsannahme

(zu Thüringer Oberlandesgericht v. 09.05.2011, Az. 6 W 51/11) Die Annahme einer Erbschaft durch Versäumung der Ausschlagungsfrist kann angefochten werden, wenn der Erbe irrtümlich davon ausging, bereits jede Berechtigung am Nachlass verloren zu haben und aus diesem Grund die Ausschlagung unterblieben ist.

Wie kann ich die Erbschaft ausschlagen?

Eine wirksame Ausschlagung führt dazu, dass die Erbschaft als nicht angefallen gilt. Die Erbfolge wird also neu festgestellt, wobei der Ausschlagende so behandelt wird, als wäre er vor dem Erblasser verstorben. Die Wirksamkeit der Ausschlagung hängt davon ab, dass sie form- und fristgerecht erklärt worden ist und die Erbschaft nicht schon zuvor angenommen wurde.

Voraussetzung der Anfechtung einer Erbschaftsausschlagung

Hat ein Erbe eine Erbschaft wegen der bloßen Sorge, es könnten Schulden vorhanden sein, eine Erbschaft ausgeschlagen, kann er dies nicht rückgängig machen, wenn sich seine Befürchtung als unzutreffend herausstellt. Die Anfechtung der Ausschlagung wegen der irrtümlichen Annahme einer Überschuldung ist nur möglich, wenn der Irrtum auf konkreten Fehlvorstellungen über die Zusammensetzung des Nachlasses beruht. Davon kann nicht ausgegangen werden, […..]
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Ausschlagung von Vermächtnissen nicht fristgebunden

Im Gegensatz zu einer Erbschaft kann ein Vermächtnis ohne Fristbindung ausgeschlagen werden. § 1944 BGB verlangt zwar die Ausschlagung einer Erbschaft spätestens sechs Wochen nach Kenntnis. Diese Vorschrift ist auf Vermächtnisse aber nicht entsprechend anwendbar. Die Zuwendung kann auch nach diesem Zeitraum noch ausgeschlagen werden, solange sie nicht angenommen worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Einsetzung zum Vermächtnisnehmer […..]
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Rechtsirrtum bei der Ausschlagung einer Erbschaft

Haben die Beteiligten eine Erbschaft ausgeschlagen, um die Alleinerbenstellung einer weiteren Beteiligten zu sichern und stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Erklärung eines Miterben wegen Geschäftsunfähigkeit unwirksam ist, so liegt ein unbeachtlicher Motivirrtum vor, der nicht zu einer Anfechtung nach §§ 119 ff. BGB berechtigt.

Ausschlagung einer Erbschaft durch Sozialhilfeempfänger

In bestimmten Fällen kann das Sozialrecht im erbrechtlichen Bereich relevant werden. Denn wenn sich ein Einzelner an den Staat wendet, um Leistungen zur Sicherung seines Existenzminimums zu beantragen, so ist er gehalten, primär eigene Vermögenspositionen für seine Lebensführung zu nutzen und zu verwerten. Die staatliche Hilfe soll schließlich nur dann hilfsweise zur Verfügung stehen, wenn auf andere Weise der Lebensunterhalt […..]
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Auswirkung der Ausschlagung des Erbes auf die Nacherbenanwartschaft

Wenn in einem Testament Vor- und Nacherbschaft angeordnet ist, so erhält der Nacherbe mit dem Tod des Erblassers bereits eine erbrechtlich relevante Position: Das Nacherbenanwartschaftsrecht. Fraglich ist, was mit dieser Position geschieht, wenn der testamentarisch bestimmte Nacherbe bereits vor dem Eintritt des Nacherbfalls verstirbt. Diese Problematik wird in dem folgenden Fall verdeutlicht.

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