Die islamische Prägung Marokkos lässt sich auch im dortigen Erbrecht wieder finden, denn auch hier werden islamische Grundsätze zur Erbfolge. So wird auch in Marokko zwischen koranischen und agnatischen Erben unterschieden.
Die islamische Prägung Marokkos lässt sich auch im dortigen Erbrecht wieder finden, denn auch hier werden islamische Grundsätze zur Erbfolge. So wird auch in Marokko zwischen koranischen und agnatischen Erben unterschieden.
Testamente wie im deutschen Erbrecht gibt es in Marokko nicht. Vielmehr kann der Erblasser einen Teil seines Vermögens im Wege des Vermächtnis an Dritte weitergeben. Dieser Teil ist allerdings strikt auf ein Drittel seines gesamten Vermögens reduziert. Eine solche letztwillige Verfügung kann schriftlich oder mündlich erklärt werden. Bei der mündlichen Erklärung müssen zwei amtlich einbestellte Zeugen anwesend sein. Die schriftliche […..]
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Aufgrund der gesetzlichen Begrenzung des Anteils des Vermögens über den frei verfügt werden darf, sind die „gesetzlichen“ Erben bereits ausreichend abgesichert. Das Rechtsinstrument der Pflichtteilsansprüche bedarf es daher nicht.
Nach dem Tod des Erblassers werden zunächst die vorrangigen Rechte am Erbe befriedigt. Erst danach kann die Auseinandersetzung der Erbschaft verlangt werden.
Was erbrechtliche Fragen betrifft knüpft das marokkanische Kollisionsrecht an die Staatsangehörigkeit des Verstorbenen an. Dies gilt für die Erbfolge, letztwillige Verfügungen, die Höhe des frei verfügbaren Anteils und die Reihenfolge der Berufung der Erben. Soweit die Staatsangehörigkeit nicht bekannt ist, ist das Recht des letzten Wohnsitzes entscheidend. Soweit ausländische Muslime in Marokko sterben ist von diesen Grundsätzen jedoch eine Ausnahme […..]
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Wie in vielen islamisch geprägten Rechtsordnungen gilt auch in Marokko, dass Nichtmuslime einen Muslim nicht beerben können.