II. Testamentsformen (Marokko)

Testamente wie im deutschen Erbrecht gibt es in Marokko nicht. Vielmehr kann der Erblasser einen Teil seines Vermögens im Wege des Vermächtnis an Dritte weitergeben. Dieser Teil ist allerdings strikt auf ein Drittel seines gesamten Vermögens reduziert. Eine solche letztwillige Verfügung kann schriftlich oder mündlich erklärt werden. Bei der mündlichen Erklärung müssen zwei amtlich einbestellte Zeugen anwesend sein. Die schriftliche […..]
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V. Kollisionsrecht (Marokko)

Was erbrechtliche Fragen betrifft knüpft das marokkanische Kollisionsrecht an die Staatsangehörigkeit des Verstorbenen an. Dies gilt für die Erbfolge, letztwillige Verfügungen, die Höhe des frei verfügbaren Anteils und die Reihenfolge der Berufung der Erben. Soweit die Staatsangehörigkeit nicht bekannt ist, ist das Recht des letzten Wohnsitzes entscheidend. Soweit ausländische Muslime in Marokko sterben ist von diesen Grundsätzen jedoch eine Ausnahme […..]
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