I. Gesetzliche Erbfolge (Japan)

Das japanische Erbrecht unterscheidet zunächst zwischen zwei Gruppen von gesetzlichen Erben: den Ehegatten einerseits und den Blutsverwandten andererseits. Die Blutsverwandten Erben werden unterteilen sich wiederum wie in so vielen Rechtsordnungen in verschiedene Ordnungen.

III. Pflichtteilsansprüche (Japan)

Für diejenigen Personen, die nach der gesetzlichen Erbfolge zu Erben berufen worden wären, können sich grundsätzlich Pflichtteilsansprüche ergeben. Pflichtteilsberechtigt sind die Kinder des Erblassers und deren Abkömmlinge sowie die Blutsverwandten in aufsteigender Linie. Bei dem Pflichtteil handelt es sich im japanischen Recht immer um einen fest umrissenen Anteil der Erbschaft.

V. Kollisionsrecht (Japan)

Bei der Frage welches Erbrecht auf den Erblasser anzuwenden ist, ist grundsätzlich auf die Staatsangehörigkeit des Verstorbenen abzustellen. Hat der Erblasser mehrere Staatsangehörigkeiten, so ist der gewöhnliche Aufenthaltsort des Erblassers entscheiden, wobei eine japanische Staatsangehörigkeit immer Vorrang hat.

Themen
Alle Themen anzeigen