Im Rahmen von Erbfällen ist immer wieder ein Problem, dass Dritte oder Miterben im Rahmen von Vorsorge- oder Kontovollmachten für den Erblasser gehandelt haben und zwar vor oder nach dem Tod. Hieraus können sich Ansprüche der (benachteiligten) Erben ergeben. Wurde eine Vollmacht gegeben, so liegt rechtlich meistens ein sog. Auftragsverhältnis vor. Der Vollmachtgeber und damit der Erbe hat hieraus einen […..]
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