Der Nießbrauch als erbrechtliches Gestaltungsmittel

Der Nießbrauch ist gesamt in den §§ 1030 ff. BGB geregelt und stellt ein sog. dingliches Recht dar. Folgende Differenzierungen können getroffen werden. Ein Vorbehaltsnießbrauch besteht dann, wenn der ursprüngliche Eigentümer das Eigentum an den Begünstigten überträgt und sich selbst ein Nießbrauchrecht vorbehält. Übertragen wird damit das Eigentum, geschmälert durch den Nießbrauch. Ein Zuwendungsnießbrauch liegt vor, wenn der ursprüngliche Eigentümer dieses Eigentum weiter behält, allerdings einer begünstigten Person ein Nießbrauchrecht einräumt. Es entsteht damit ein Nießbrauch, das geschmälerte Eigentum verbleibt beim ursprünglichen Rechtsinhaber. Ein Quotennießbrauch bezeichnet den Fall, dass bezüglich einer Sache oder eines Rechts das Nießbrauchrecht nur anteilig eingeräumt wird, beispielsweise bei einer Immobilie nur in Höhe von 20%. Eine im Verhältnis zu § 1047 BGB tiefergehende Lastentragung-Übernahme durch den Nießbraucher kann durch steuerliche Gründe angezeigt sein. Ein Grund liegt darin, dass der Nießbraucher bei voller Lastentragung steuerlich als wirtschaftlicher Eigentümer angesehen wird. Das heißt, dass er zwar – im Regelfall nach § 21 Abs.1 EStG – seine Einkünfte hieraus einkommensteuerlich versteuern muss, umgekehrt die gesamten Lasten aber als Werbungskosten gemäß § 9 Abs.1 EStG hiervon absetzen kann. Bleibt es bei § 1047 BGB, können die vom Eigentümer getragen Kosten nicht abgesetzt werden, da dieser keine entgegenstehenden Einnahmen hat. Der Nießbraucher darf diesen Drittaufwand ebenfalls nicht geltend machen.

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