I. Gesetzliche Erbfolge (Iran)

Bei der gesetzlichen Erbfolge nach iranischem Erbrecht werden zwei Gruppen von Erben unterschieden, die blutsverwandten Erben und die Erben durch Ehe. Zudem muss noch einmal zwischen Quoten- und Resterben differenziert werden. Zu den Quotenerben gehören unter Anderem die Mutter und der überlebende Ehegatte. Die Erbquote ergibt sich aus dem Verwandtschaftsgrad, einer Eheschließung mit bestimmter Quote und dem Koran. Die verbleibenden […..]
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II. Testamentsformen (Iran)

Das iranische Erbrecht kennt keine Testamente wie wir sie kennen. Zwar gibt es auch dort letztwillige Verfügungen, diese kommen jedoch mehr einem Vermächtnis oder einer Art Auftrag (Vormundschaft für minderjährige Kinder) gleich. Des Weiteren gilt, dass der Erblasser nur über ein Drittel seines Erbes verfügen und gesetzliche Erben nicht enterben kann. Der Erblasser kann also durch letztwillige Verfügungen nur bestimmte […..]
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IV. Nachlassverfahren (Iran)

Für die Verwaltung und Abwicklung des Nachlassverfahrens ist das Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig. Sollte der Erblasser keinen Wohnsitz in Iran haben, ist das Gericht in dem Bezirk zuständig, wo sich der Nachlass befindet.

V. Kollisionsrecht (Iran)

Für alle Einwohner Irans egal welcher Nationalität gilt, dass sie iranischen Gesetzen unterworfen sind (Territorialprinzip). Demnach ist grundsätzlich auch für im Iran verstorbene Ausländer, das iranische Erbstatut anzuwenden. Gleiches gilt für Iranische Staatsangehörige die im Ausland verstorben sind. Da es zwischen Deutschland und Iran ein Abkommen gibt, gilt für deutsche Staatsangehörige, die im Iran leben, eine Ausnahme.. Für Sie ist […..]
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VI. Besonderheiten (Iran)

Nach iranischem Erbrecht kann ein Nichtmuslim nie Erbe von einem Muslim werden. Gestaltet sich der Fall jedoch andersrum, so kann ein Muslim einen Nichtmuslim ohne Weiteres beerben. Dies geht sogar soweit, dass ein hinten in der Erbfolge stehender Muslim den vor ihm stehenden nichtmuslimischen Erben vorgezogen wird.

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