Das kongolesische Erbrecht räumt den Abkömmlingen des Erblassers einen besonders hohen Stellenwert ein. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Abkömmlinge ehelich oder unehelich bzw. adoptiert sind. Sie erben zu gleichen teilen.
Das kongolesische Erbrecht räumt den Abkömmlingen des Erblassers einen besonders hohen Stellenwert ein. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Abkömmlinge ehelich oder unehelich bzw. adoptiert sind. Sie erben zu gleichen teilen.
Dem überlebenden Ehegatten stehen güterrechtliche Ausgleichsansprüche zu, sofern die Ehegatten in Errungenschaftsgemeinschaft oder Gütergemeinschaft gelebt haben. Des Weiteren steht dem Ehegatten ein Nießbrauchsrecht am Nachlass oder zumindest an einem Teil des Nachlasses zu.
Im kongolesischen Erbrecht gibt es vier verschiedene Testamentsformen:
– Eigenhändiges Testament
Muss durch den Testator in seiner gesamten Form schriftlich abgefasst werden. Es muss zudem mit dem genauen Datum und einer Unterschrift vom Testator versehen werden.
Pflichtteilsansprüche, wie es das deutsche Erbrecht kennt, gibt es in der Form im Kongo nicht. Vielmehr gibt es sog. Zwangserben.
Das zuständige Gericht für den Erbfall ist an dem Ort, wo der Erblasser bei seinem Tod seinen Hauptwohnsitz hatte. Die sachliche Zuständigkeit des Nachlassgerichts ergibt sich von Amtswegen, wenn es Probleme bei der Abwicklung der Erbschaft gibt.
Hinsichtlich der der gesetzlichen Erbfolge knüpft das kongolesische Kollisionsrecht bei Mobilien bei der Staatsangehörigkeit an.