Ob ein Testament wirksam errichtet ist, bestimmt sich grundsätzlich nach dem jeweiligen Ortsrecht.
Ob ein Testament wirksam errichtet ist, bestimmt sich grundsätzlich nach dem jeweiligen Ortsrecht.
Rechtsgeschäfte über eine noch nicht angefallene Erbschaft sind nach luxemburgischem Recht unzulässig. Wie in den meisten romanischen Rechtsordnungen sind deswegen Erbverträge, ebenso wie Erb- oder Pflichtteilsverzichtsverträge oder ein Erbschaftsverkauf zu Lebzeiten verboten.
Auch das luxemburgische Recht kennt die Möglichkeit, durch die Errichtung von Testamenten über die Verteilung des Nachlasses zu bestimmen. Diesen Möglichkeiten sind indes vielfach Grenzen gesetzt.
Erbfälle mit Bezug zu mehreren Rechtsordnungen werfen die Frage auf, nach welcher Rechtsordnung z.B. die Erbfolge zu beurteilen ist. Das luxemburgische internationale Privatrecht unterscheidet in diesen Fällen zwischen der Vererbung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen.
Die Freiheit, über den Nachlass durch Testament zu verfügen, wird nach luxemburgischem Recht teilweise durch Pflichtteilsansprüche beschnitten. Diese gewähren eine echte Erbenstellung (Noterbenrecht), d.h. eine dingliche Berechtigung am Nachlass, über die der Erblasser nicht verfügen darf.
Liegt kein Testament vor, tritt bei einem Todesfall gesetzliche Erbfolge ein.