Die Erstattung der Beerdigungskosten kann sich aus § 1968 BGB ergeben. Diese Bestimmung stellt keine abschließende Regelung für die Erstattung der Beerdigungskosten dar. Wie §§ 1615 Abs. 2, 844 I BGB, § 74 SGB XII, § 175 Seemannsgesetz zeigen. Daher kann sich ein Anspruch auf Erstattung verauslagter Beerdigungskosten aus Geschäftsführung ohne Auftrag ergeben. Es kommt etwa in Betracht, wenn ein […..]
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