Der Bundesgerichtshof hat mit einem Beschluss vom 12.09.2012, IV ZB 12/12 die Erfolge von türkischen Staatsangehörigen, die ihren Wohnsitz in Deutschland begründet haben, nochmals klarstellend dargelegt.
Der Bundesgerichtshof hat mit einem Beschluss vom 12.09.2012, IV ZB 12/12 die Erfolge von türkischen Staatsangehörigen, die ihren Wohnsitz in Deutschland begründet haben, nochmals klarstellend dargelegt.
In Erbfällen, die einen Bezug sowohl zu der Türkei als auch mit Deutschland aufweisen, ist das deutsch-türkische Nachlassabkommen zu beachten. Dieses ist in der Anlage zu Art. 20 des Konsularvertrags zwischen Deutschland und der Türkei vom 28.5.1929 enthalten und geht als völkerrechtliches Abkommen nationalen Bestimmungen beider Staaten vor.
Nach türkischem Erbrecht geht die Erbschaft mit allen Rechten und Pflichten auf die Erben über, wenn sie nicht ausgeschlagen wird. Wer Erbe wird, kann der Erblasser im Rahmen der Pflichtteilsrechte zugunsten bestimmter Angehöriger durch Testament bestimmen. Ansonsten tritt gesetzliche Erbfolge ein.