In Erbfällen, die einen Bezug sowohl zu der Türkei als auch mit Deutschland aufweisen, ist das deutsch-türkische Nachlassabkommen zu beachten. Dieses ist in der Anlage zu Art. 20 des Konsularvertrags zwischen Deutschland und der Türkei vom 28.5.1929 enthalten und geht als völkerrechtliches Abkommen nationalen Bestimmungen beider Staaten vor.
Erbfolge
Das Nachlassabkommen unterscheidet zwischen beweglichem und unbeweglichem Nachlass. Die Erbfolge in Immobilien beurteilt sich nach dem Recht des Staates, in dem sich das Grundstück befindet. Auf beweglichen Nachlass findet das Recht des Staates Anwendung, dessen Staatsangehörigkeit der Verstorbene besaß. Das bedeutet, dass ein türkischer Staatsbürger mit Grundbesitz in Deutschland oder ein deutscher Staatsbürger, der eine Immobilie in der Türkei besitzt, jeweils teils nach deutschem und teils nach türkischem Recht beerbt würde (Nachlassspaltung).
Testamente
Das Nachlassabkommen enthält auch Bestimmungen über die wirksame Form von Testamenten. Diese sind allerdings nicht mehr anwendbar, vielmehr gehen die Vorschriften des Haager Übereinkommens über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht. Ein Testament ist dann wirksam, wenn es den Formvorschriften eines der folgenden Staaten entspricht (vgl. Art. 1 des Übereinkommens):
– des Staates, in dem es errichtet worden ist
– des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Verstorbene im Zeitpunkt der Verfügung oder im Zeitpunkt des Todes hatte
– des Staates, in dem der Verstorbene zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung oder im Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte
– oder, soweit es Immobilien betrifft, des Staates, in dem sich die Immobilie befindet.
Auf Erbverträge ist das Haager Übereinkommen nicht anwendbar. Diese sind wirksam, wenn sie den Vorschriftes des Staates entsprechen, in dem sie errichtet worden sind oder dessen Staatsangehörigkeit der Verstorbene im Zeitpunkt der Errichtung besaß (§ 16 Abs.1 deutsch-türkisches Nachlassübereinkommen).