Die gesetzliche Erbfolge orientiert sich auch in Mauretanien stark am islamischen Recht. Wie in vielen islamisch geprägten Rechtsordnungen wird auch dort zwischen zwei Gruppen von Erben unterschieden: den koranischen und den agnatischen Erben.
Die gesetzliche Erbfolge orientiert sich auch in Mauretanien stark am islamischen Recht. Wie in vielen islamisch geprägten Rechtsordnungen wird auch dort zwischen zwei Gruppen von Erben unterschieden: den koranischen und den agnatischen Erben.
Wie im islamischen Recht üblich muss das Testament schriftlich in Anwesenheit von zwei männlichen und vier weiblichen Zeugen errichtet werden. Der Erblasser kann sowohl über Einzelgegenstände wie auch über Anteile am Nachlass letztwillig verfügen.
Auch in Mauretanien ist der Anteil, über den letztwillig frei verfügt werden darf, auf ein Drittel des gesamten Nachlasses beschränkt. Die Notwendigkeit von Pflichtteilsansprüchen entfällt daher.
Bezüglich des anzuwendenden Erbrechts knüpft das mauretanische internationale Privatrecht auf die Staatsangehörigkeit des Erblassers an.