Wie im islamischen Recht üblich muss das Testament schriftlich in Anwesenheit von zwei männlichen und vier weiblichen Zeugen errichtet werden. Der Erblasser kann sowohl über Einzelgegenstände wie auch über Anteile am Nachlass letztwillig verfügen.
Wie im islamischen Recht üblich muss das Testament schriftlich in Anwesenheit von zwei männlichen und vier weiblichen Zeugen errichtet werden. Der Erblasser kann sowohl über Einzelgegenstände wie auch über Anteile am Nachlass letztwillig verfügen.