Die Ausschlagung des Erbes aus einem gemeinschaftlichen Testament durch den überlebenden Ehegatten kann die Unwirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments zur Folge haben, wenn der überlebende Ehegatte eine neue abweichende Verfügung von Todeswegen im Sinne von § 2270 BGB trifft. Eine erneute Änderung der letztwilligen Verfügung ändert die Unwirksamkeit nicht. BGH Urt. 12.01.2011 –IV ZR 230/09