I. Begriff, Rechtsgrundlagen und Erscheinungsformen der rechtsfähigen Stiftung des Privatrechts
1. Begriff
Unter einer rechtsfähigen Stiftung des Privatrechts im Sinne der §§ 80 88 BGB versteht man eine mit eigenständiger Rechtspersönlichkeit ausgestattete Organisation, welche bestimmte durch ein Stiftungsgeschäft festgelegte Zwecke mit Hilfe eines diesen Zwecken dauerhaft gewidmeten Vermögens verfolgt.
Die Stiftung hat keinen personalen Eigentümer. Vielmehr ist sie von natürlichen oder juristischen Personen als Träger gelöst. Sie ist eine reine Verwaltungsorganisation. Von ihr begünstigte Dritte (Destinatäre) haben nicht die Stellung von Mitgliedern. Sie sind vielmehr lediglich Nutznießer des Stiftungsvermögens.
2. Rechtsgrundlagen
Für die rechtsfähige Stiftung des Privatrechts gelten in erster Linie die Regelungen der §§ 80 88 BGB. Diese enthalten allerdings keine vollständige Kodifikation des Stiftungsrechts. Das BGB regelt vielmehr nur drei Aspekte der rechtsfähigen Stiftung: Die Rechtsnatur und die Rechtsfolgen des Stiftungsgeschäfts, gewisse vermögensrechtliche Gesichtspunkte wie den Erwerb und den Anfall des Stiftungsvermögens sowie die Eigenschaft der Stiftung als Rechtssubjekt und ihre Teilnahme am allgemeinen Rechtsverkehr. Alle anderen Fragen sind dem Landesrecht überlassen, so z.B. das Genehmigungsverfahren, die Stiftungsaufsicht sowie nach § 85 BGB die Ausgestaltung der inhaltlichen Anforderungen an die Verfassungen von Stiftungen, die ihren Sitz in einem bestimmten Bundesland nehmen wollen.
3. Erscheinungsformen
a) Nach dem Stiftungszweck wird herkömmlich zwischen öffentlichen und privaten (privatnützigen) Stiftungen unterschieden. Unter den Begriff „privat“ fallen dabei solche Stiftungen, deren Zweck nur einem durch konkrete Merkmale begrenzten Personenkreis (Angehörige einer bestimmten Familie,
Mitglieder eines bestimmten Vereins, Arbeitnehmern eines bestimmten Betriebes) zugute kommt. Dass eine solche Stiftung mit der Erfüllung ihrer Zwecke mittelbar möglicherweise auch der Allgemeinheit dienst (z. B. durch Unterstützung mittelloser Betriebsangehöriger) spielt für die Qualifizierung keine Rolle. Entscheidendes Abgrenzungsmerkmal zwischen der öffentlichen und der öffentlichen und der privaten Stiftung ist vielmehr ausschließlich der durch die Leistungen begünstigte Personenkreis. Dagegen wird durch die öffentliche Stiftung stets die Allgemeinheit begünstigt. Als öffentlichen Zwecken dienend gelten daher vor allem Stiftungen, die der Religion, der Wissenschaft, der Forschung, der Bildung, dem Unterricht, der Erziehung, der Kunst, der Denkmalpflege, dem Heimatschutz, dem Sport, der Wohltätigkeit u. ä. gewidmet sind. Nur in mittelbarer Beziehung zum Begriffspaar öffentlich/privat steht der Begriff der Gemeinnützigkeit iSd Steuerrechts. Tatsächlich sind gemeinnützige Stiftungen iSd AG immer zugleich öffentliche Stiftungen. Nicht jede öffentliche Stiftung hingegen qualifiziert für die Zuerkennung der steuerlichen Gemeinnützigkeit.
Während Stiftungen grundsätzlich staatlicher Aufsicht unterliegen, sind sie soweit sie ausschließlich oder überwiegend private zwecke verfolgen nach dem Recht einzelner Bundesländer von der Stiftungsaufsicht ganz oder teilweise befreit.
b) Nach der Art ihrer Vermögensausstattung lassen sich zwei weitere Grundtypen der Stiftung unterscheiden: Die sogenannte Kapitalstiftung (auch Hauptgeldstiftung genannt) und die Anstaltsstiftung. Die Kapitalstiftung erreicht ihren Zweck mit Hilfe der aus dem Grundstückvermögen erwirtschafteten Erträge; die Anstaltsstiftung dagegen verfolgt ihn unmittelbar durch Einsatz ihres Stiftungsvermögens, z. B. Ausstellung von wertvollen Gemälden. Der Typus der Anstaltsstiftung kommt in der Praxis selten in Reinform vor. Die meisten Anstaltsstiftungen können ihren Zweck nicht ausschließlich durch das Bereitstellen ihres Vermögens erfüllen. Die laufende Unterhaltung und der Betrieb einer Anstaltsstiftung bedürfen meist eines Kapitalstocks, aus dem sie finanziert werden können. Reine Anstaltsstiftungen ohne Ertragsmöglichkeiten sind daher in der Regel nicht genehmigungsfähig.
c) Darüber hinaus sind die unternehmensverbundene Stiftung, die kirchliche und die kommunale Stiftung als Sondertypen der Stiftung anerkannt:
aa) Unternehmensverbunden im weitesten Sinne ist jede Stiftung, die unter ihrer Rechtsform selbst ein Unternehmen betreibt (eigentliche Unternehmensträgerstiftung) oder Beteiligungen an Personen oder Kapitalgesellschaften hält (Beteiligungsträgerstiftung). Eine allgemein anerkannte Definition des Begriffes gibt es allerdings nicht. Oft ist auch die Rede von Unternehmensstiftungen, gewerblichen Stiftungen oder unternehmensbezogenen Stiftungen. Die Begriffe freilich haben sämtlich keine normative Relevanz. Sie dienen vielmehr ausschließlich der terminologischen Erfassung bestimmter Sachverhalte. Ihr Wert ist daher begrenzt.
bb) Die Familienstiftung ist eine Stiftung, die dem Interesse einer bestimmten oder mehrerer bestimmter Familien gewidmet ist. Sie ist der Prototyp der privaten Stiftung. Der Begriff ist dem BGB fremd. Mit Ausnahme steuerrechtlicher Tatbestände sind alle Sonderregelungen zu Familienstiftungen landesrechtlicher Natur.
cc) Kirchlich sind nach den Stiftungsgesetzen der Länder Stiftungen, deren Zweck ausschließlich oder überwiegend kirchlichen Aufgaben dient und die eine besondere organisatorische Verbindung zu einer Kirche aufweisen. Der Begriff der kirchlichen Zwecke wird weit verstanden. Er ist nicht auf Kultuszwecke beschränkt, sondern umfasst vielmehr auch die Einrichtung und Unterhaltung von kirchlichen Gebäuden, die Verwaltung des Kirchenvermögens, die Besoldung und Versorgung von Kirchenamtsinhabern sowie Zwecke jeder Art, soweit sie durch den Auftrag der Kirche geprägt sind. Von einer organisatorischen Ver¬bindung zwischen Stiftung und Kirche ist dabei auszugehen, wenn die Stiftung nach dem Willen des Stifters von kirchlichen Organen verwaltet bzw. beaufsichtigt wird oder ein institutionalisierter Einfluß kirchlicher Organe auf die Besetzung der Kirchämter besteht.
dd) Darüber hinaus kennt das Recht aller Bundesländer (mit Ausnahme der Stadtstaaten) die kommunale oder örtliche Stiftung. Sie ist dadurch charakterisiert, dass ihre Zweckbestimmung im Rahmen der öffentlichen Aufgaben einer kommunalen Körperschaft liegt und sie in der Regel durch deren Organe verwaltet wird. Ebenso wie die kirchliche Stiftung kann sie rechtsfähig oder nicht rechtsfähig bzw. privat oder öffentlichrechtlicher Natur sein.
II. Die Gestaltung von Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung
1. Die Entstehungstatbestände der Stiftung
Das Stiftungsgeschäft eine einseitige nichtempfangsbedürftige Willenserklärung kann Rechtsgeschäft unter Lebenden sein. Sein Inhalt ist die Errichtung einer selbständigen juristischen Person für einen bestimmten Zweck und ihre Ausstattung mit einem bestimmten Vermögen.
aa) Allgemeines
Für das Stiftungsgeschäft unter Lebenden gelten die allgemeinen Regeln über Rechtsgeschäfte. Es kann von einem oder mehreren Stiftern vorgenommen werden. Der Stifter muss geschäftsfähig sein. Das Stiftungsgeschäft eines Geschäftsunfähigen oder beschränkt Geschäftsfähigen kann nicht von seinem gesetzlichen Vertreter vorgenommen werden. Auch juristische Personen, mit eigener Identität ausgestattete Gesamthandsgemeinschaften (z. B. oHG, KG) sowie nicht rechtsfähige Vereine und Parteien können Stifter sein.
Das Stiftungsgeschäft ist nach richtiger Ansicht nicht bedingungsfeindlich. Allerdings darf die unter einer aufschiebenden Bedingung errichtete Stiftung erst genehmigt werden, wenn die Bedingung eingetreten ist. Auflösende Bedingungen dürfen aus Gründen der Rechtssicherheit nur in Form von Satzungsanordnungen über die Auflösung der Stiftung getroffen werden (z. B. Auflösung einer Schulgeldstiftung bei Abschaffung des Schuldgeldes). Bundesrechtlich notwendiger Inhalt des Stiftungsgeschäfts sind Anordnungen über Zweck, Vermögensausstattung, Sitz, Organe und Namen der Stiftung. Das Landesrecht kann weitergehende Anforderungen normieren.
bb) Formvorschriften
Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden bedarf nach § 81 Abs. 1 BGB der schriftlichen Form. Umstritten ist die Frage, ob die einfache Schriftform auch dann genügt, wenn zu dem der Stiftung gewidmeten Vermögen Grundstücke gehören. In der stiftungsrechtlichen Literatur wird das unter Hinweis auf das Erfordernis der staatlichen Konzessionierung der Stiftung und der mit ihr verbundenen Kontrolle der Willenserklärungen des Stifters überwiegend bejaht. Dagegen läßt sich freilich einwenden, dass das Genehmigungsverfahren nur zur Überprüfung der Genehmigungsfähigkeit der Stiftung dient und nicht die dem § 313 BGB zugrunde liegenden Funktionen der Beurkundung (Warnfunktion, Beweisfunktion, Richtigkeitsgewähr, Schutzfunktion) ersetzt. Die überwiegende Kommentarliteratur zu § 313 BGB bejaht daher die Anwendbarkeit der Norm auch auf das Stiftungsgeschäft, sofern der Stiftung Grundstücke versprochen werden.
cc) Bestandteile
Das Stiftungsgeschäft zerfällt in einen organisationsrechtlichen und einen vermögensrechtlichen Bestandteil. Ersterer ist auf die Schaffung der juristischen Person „Stiftung“ gerichtet; letzterer betrifft die sachliche Ausstattung der Stiftung mit Mitteln des Stifters oder Dritter. Bei der Stiftung von Todes wegen muss de vermögensrechtliche Teil im Stiftungsgeschäft selbst enthalten sein. Bei der Stiftung unter Lebenden ist es ausreichend, dass zum Zeitpunkt der Genehmigung eine zuverlässige Aussicht darauf besteht, dass die Stiftung die zur Verwirklichung ihres zwecks erforderlichen Mittel in absehbarer Zeit erhält.
dd) Der Vermögenserwerb der Stiftung
Wird die unter lebenden errichtete Stiftung genehmigt, so ist der Stifter verpflichtet, ihr das im Stiftungsgeschäft zugesicherte Vermögen zu übertragen. Es findet kein Rechtsübergang kraft Gesetzes wie bei der Erbfolge statt. Lediglich Rechte, zu deren Übertragung der Abretungsvertrag genügt, gehen mit Genehmigung der Stiftung eo ipso auf sie über, sofern sich nicht aus dem Stiftungsgeschäft ein anderer Wille des Stifters ergibt.
Stiftungsgeschäft von Todes wegen
aa) Allgemeines
Das Stiftungsgeschäft von Todes wegen im Sinne des § 83 BGB kann die Form eines (gemeinschaftlichen) Testaments oder eines Erbvertrages annehmen. Grundsätzlich gelten die persönlichen, sachlichen und formellen Voraussetzungen des Erbrechts. Es ist testierfähigen natürlichen Personen vorbehalten (§ 2229 BGB). Stellvertretung ist ausgeschlossen (§§ 2064, 2065 BGB). Es muss entweder durch eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung oder zur Niederschrift eines Notars errichtet werden.
bb) Testamentsvollstreckung
Bei der Stiftung von Todes wegen kann der Stifter Testamentsvollstreckung anordnen und dem Testamentsvollstrecker die Befugnis einräumen, der Stiftung eine Satzung zu geben bzw. eine vom Stifter selbst bereits gegebene Satzung den Anordnungen der Genehmigungsbehörde entsprechend anzupassen. Zumindest die Festsetzung des Stiftungszwecks und des Stif¬tungsvermögens müssen jedoch vom Stifter selbst kommen, da sie persönlicher Ausdruck des Stifterwillens sind.
cc) Stiftungsname
Das Stiftungsgeschäft muss der Stiftung den Namen geben, unter der sie im Rechtsverkehr auftreten soll. Bei der Wahl des Namens ist der Stifter im Rahmen der §§ 30, 37 HBG, 16 UWG und 14, 15 MarkenG frei. § 57 Abs. 2 BGB ist mangels eines dem Vereinsregister entsprechenden Stiftungsregisters nicht analog anwendbar. Ein Reformzusatz ist nicht erforderlich.
dd) Stiftungsgenehmigung
Die Genehmigung kann nicht eingeholt werden, wenn der Stiftungssitz nicht feststeht. Die Feststellung des Sitzes kann nicht durch ergänzende Bestimmungen des Landesrechts oder durch Verfügung der genehmigenden Behörde ersetzt werden. Die Beantwortung der Frage, welches Landesrecht maßgebend oder welche Behörde zuständig ist, setzt voraus, dass der Sitz der Stiftung oder zumindest der Ort ihrer Verwaltung (§ 80 Satz 3 BGB) bereits bestimmt ist.
Zivilrechtliche Aspekte des Stiftungszwecks
Das Stiftungsgeschäft muss den oder die Zwecke der Stiftung feststellen. Ohne genügende Bezeichnung des Stiftungszwecks ist ein Stiftungsgeschäft nicht vorhanden. Ein fehlender Stiftungszweck kann von der Behörde nicht ergänzt werden. das gilt nach herrschender und richtiger Ansicht auch dort, wo das Landesrecht scheinbar eine Ergänzungskompetenz normiert. Der Stiftungszweck als persönlicher Ausdruck des Stifterwillens kann nur durch den Stifter bestimmt werden.
Bei der Zwecksetzung ist der Stifter nicht auf einen einzigen Zweck beschränkt. Er kann der Stiftung auch eine Mehrzahl von Zwecken geben. Unzulässig weil begrifflich ausgeschlossen ist allerdings die Stiftung für den Stifter. Der Stiftungszweck muss zumindest aus der Sicht des Stifters uneigennützigen Charakter haben. Gleiches gilt für die Selbstzweckstiftung. Der Stiftungsbegriff setzt voraus, dass da Stiftungsvermögen nicht nur sich selbst und damit seiner eigenen Verewigung, sondern einem außerhalb seiner selbst liegenden Zwecke gewidmet ist.
Bei der inhaltlichen Ausgestaltung des Stiftungszwecks ist der Stifter im Rahmen der Rechtsordnung frei. Er ist nicht auf die Förderung des Gemeinwohls beschränkt. Dem Umkehrschluss aus § 87 BGB läßt sich entnehmen, dass lediglich gemeinwohlgefährdende und tatsächlich bzw. rechtlich unmögliche Stiftungszwecke unzulässig sind. eine Gemeinwohlgefährdung ist in Übereinstimmung mit den Schranken des Art. 2 Abs. 1 GG wiederum nur dann anzunehmen, wenn der Stiftungszweck gegen die Rechtsordnung verstößt. Fälle solcher unzulässiger und gegen die Rechtsprechung verstoßender Stiftungszwecke sind vor allem die bereits erwähnte Stiftung für den Stifter sowie die Selbstzweckstiftung (s.o.)
Auch die reine Vermögensverwaltung zugunsten eines ausschließlich nach persönlichen Merkmalen bestimmten Kreises von Destinatären ist nach umstrittener aber richtiger Ansicht kein zulässiger Stiftungszweck. Diese sogenannte Unterhaltsstiftung ist eine über die zeitlichen Grenzen zulässiger Nachlassbindung hinausgehende verkappte ewige Testamentsvollstreckung und damit gesetzwidrig. Bei der unternehmensverbundenen Stiftung ist nach kontroverser und von der bislang herrschenden Meinung abgelehnter Ansicht analog § 22 BGB zu prüfen, ob sie auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Ist dies der Fall, so ist ihr die Genehmigung in der Regel zu versagen Dabei ist über das Vorliegen einer wirtschaftlichen Stiftung allerdings nicht an hand der bloßen Zweckset¬zung, sondern vielmehr im Wege teleologischer Typenbildung aufgrund der ins Auge gefaßten Tätigkeit sowie der Art und Weise ihrer Vermögensausstattung zu entscheiden. Unproblematisch und damit unzulässig ist eine Unternehmensverbindung in aller Regel dann, wenn das Unternehmen entweder Zweckbetrieb ist (z. B. Krankenhaus bei einer Krankenpflegestiftung) bzw. eine reine Dotations (Geldquelle darstellt, die ggfls. gegen eine andere Form der Vermögensanlage ausgetauscht werden kann.
Das Stiftungsgeschäft muss die sachlichen Mittel angeben, durch die der Stiftungszweck erreicht werden soll. Wie beim Stiftungszweck können auch bei der Vermögensausstattung Mängel des Stiftungsgeschäfts nicht durch behördliche Ergänzungen geheilt werden. auch das Vermögen ist begriffsnotwendige Voraussetzung der Stiftung und der Bestimmung durch Dritte nicht zugänglich. Bei der Stiftung von Todes wegen muss das Stiftungsgeschäft selbst die Zuwendung des Stiftungsvermögens enthalten. Beim Stiftungsgeschäft unter Lebenden ist es nach heute ganz herrschender Meinung ausreichend, dass der Stifter den Weg beschreibt, auf welchem die Stiftung die zur Durchführung ihrer Zwecke erforderlichen Mittel erlangt.
Der Begriff des Stiftungsvermögens wird in einem weiteren und einem engeren Sinne verstanden. Im weiteren Sinne meint er sämtliche für die Stiftung verfügbaren Mittel. Im engeren Sinne bezieht er sich lediglich auf Grundstockvermögen der Stiftung, welches der Stiftung durch den Stifter zugeordnet wurde und in seinem Bestand zu erhalten ist.
Das Grundstockvermögen kann im Rahmen von Zustiftungen ergänzt werden. Solche Zustiftungen können nach Landesrecht gesondert genehmigungspflichtig sein. Erlaubt die Stiftungssatzung die Annahme von Zustiftungen, so gilt die Genehmigung jedoch durch die Genehmigung der entsprechenden Satzungsbestimmungen als erteilt. Eine weitere stiftungsbehördliche Entscheidung muss dann nicht mehr herbeigeführt werden. Hat die Hingabe von Vermögenswerten einen anderen Zweck als die Hauptstiftung, so wird in der Regel keine Zustiftung anzunehmen sein. Es wird vielmehr lediglich eine gesondert zu verwaltende unselbständige Stiftung in der Trägerschaft der bereits bestehenden selbständigen Stiftung vorliegen.
Zustiftungen sind von bloßen Zuwendungen zu unterscheiden. Letztere sollen nicht der Stärkung des Grundstocks dienen, sondern sind meist zum Verbrauch bestimmt.
Als Grundstockvermögen kommen Sachen und Rechte aller Art einschließlich gesicherter Anwartschatten in Betracht, insbesondere Geld, Wertpapiere, Grundstücke, einklagbare Forderungen sowie Unternehmen bzw. Anteile an Unternehmensträgern. Im Einzelfall kann auch die Ausstattung einer Stiftung mit Ansprüchen aus Darlehen zulässig ein. Forderungen aus Erbverträgen reichen dagegen meist nicht aus, da ein Erbvertrag in der Regel keinen zulässigen Schutz gegen anderweitige Verfügungen des Erblasers bietet. Bei Unternehmen bzw. Beteiligungen muss im Genehmigungsverfahren nach umstrittener Auffassung analog § 22 BGB geprüft werden, ob die Vermögenswerte für die Stiftung lediglich austauschbare Dotationsquelle oder Gegenstand eines unternehmerischen Führungsauftrags sind.