Testamentsrücknahme – Geschäftsfähigkeit

Die Rückgabe aus der amtlichen Verwaltung nach § 2256 II und III BGB bzw. das Rückgabeverlangen ist keine Willenserklärung, jedoch verlangt diese Erklärung eine Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt des Rückgabeverlangens. Wenn der eine Ehegatte nicht mehr geschäftsfähig ist, kann der andere ein gemeinschaftliches Testament auch nicht mehr alleine aus der amtlichen Verwahrung entnehmen. Er kann nur dem formgerechten Widerruf seiner wechselbezüglichen […..]
Weiterlesen >

Bindungswirkung von Ehegattentestamenten bei Geschäftsunfähigkeit

Das OLG Hamm hat in einer Entscheidung vom 01.08.2012, AZ I-15 W 266/12, auf ein Praxisproblem bei Ehegattentestamenten hingewiesen. Legen sich Ehegatten im Rahmen von sog. wechselbezüglichen Verfügungen auf bestimmte Regelungen in einem Ehegattentestament fest, zum Beispiel wechselseitige Alleinerbeneinsetzung und das Einsetzen von Schlusserben, so kann zu Lebzeiten beider Ehegatten jeder Ehepartner das Ehegattentestament mittels Widerruf rückgängig machen.

Gründe für eine vorweggenommene Erbfolge

Es gibt ein vielfältiges Bündel an Absichten, die eine vorweggenommene Erbfolge motivieren können. Als Absicht 1 können erbschaftssteuerliche Überlegungen eine Rolle spielen. Im Wesentlichen geht es bei dieser Motivation darum, zwischen Eltern wechselseitig und Eltern im Verhältnis zu ihren Kindern die alle 10 Jahre ausschöpfbaren Freibeträge gemäß § 14 ErbStG zu nutzen, um eine Erbschaftssteuerlast im Erbfall mit Blick auf […..]
Weiterlesen >

Verschollenes Testament/ Erbeinsetzung

Die Erbenstellung kann auch auf ein Testament gestützt werden, dass nicht mehr auffindbar ist. Allerdings sind strenge Anforderungen an den Nachweis über die formgerechte Errichtung und den Inhalt des Testaments zu richten. So reicht es beispielsweise nicht aus, dass der Erblasser einem Zeugen gegenüber die Absicht erklärt hat ein Testament zu errichten. OLG München 31 Wx 11/10

Auslegung von gemeinschaftlichen Ehegattentestamenten

Gemeinschaftliche Ehegattentestamente entfalten nach dem Tod des ersten Ehepartners für den überlebenden Teil eine Bindungswirkung, die mit einem Erbvertrag vergleichbar ist. Dann kann der überlebende Ehegatte das Testament nicht mehr ändern und z. B. einen anderen Erben benennen. Es bleibt bei der sog. Schlusserbeneinsetzung des Ehegattentestamentes.

Lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers bei Schenkungen

Bei Erbverträgen und gemeinschaftlichen Testamenten tritt häufig der Fall auf, dass sich Eheleute darauf einigen, dass im Fall des Versterben des ersten Ehegatten der überlebende Teil den gesamten Nachlass als Vollerbe erhält und dann in der Regel die gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen als Erben des Letztversterbenden eingesetzt werden. Ein häufiger Irrtum besteht aber darin, dass durch eine solche Regelung […..]
Weiterlesen >

Wie wird ein Testament angefochten?

Ein Anfechtungsberechtigter kann ein Testament innerhalb von einem Jahr ab dem Zeitpunkt, in dem er von dem Anfechtungsgrund erfahren hat, anfechten. Je nach Inhalt des Testaments ist die Anfechtungserklärung entweder gegenüber dem Nachlassgericht oder gegenüber demjenigen, der durch das Testament begünstigt wird, abzugeben:

Wer kann ein Testament errichten?

Ein Testament kann errichten, wer testierfähig ist. Grundsätzlich sind volljährige Personen unbeschränkt testierfähig, Minderjährige im Alter zwischen 16 und 18 Jahren sind beschränkt testierfähig: sie können nur vor dem Notar ein Testament errichten.

Themen
Alle Themen anzeigen