I. Vermögenskategorien (Israel)

Aufgrund der besonderen Vergangenheit Israels gibt es dort drei verschiedene Vermögenskategorien, die zunächst erläutert werden müssen. – „Miri-Land“ ist der Boden, der sich mit Inkrafttreten des Ottomanischen Bodengesetzes um das Jahr 1858 außerhalb des bebauten Gebiets von Siedlungen und Städten befand. Das bedeutet natürlich, dass die meisten neuen Siedlungen und Städte in Israel auf eben solchem Land errichtet worden sind. […..]
Weiterlesen >

II. Gesetzliche Erbfolge (Israel)

Das israelische Erbrecht weist einige Parallelen zum deutschen Erbrecht auf. Auch hier werden die gesetzlichen Erben in verschiedene Grade eingeteilt. Zudem gilt auch hier grundsätzlich das Repräsentationsprinzip. Das bedeutet, dass ein vorverstorbener Erbe von seinen Nachkömmlingen ersetzt wird, die dann jeweils zu gleichen Teilen den Erbteil des vorverstorbenen Erben erhalten. Die gesetzlichen Erben des ersten Grades sind die Kinder sowie […..]
Weiterlesen >

III. Testamentsformen (Israel)

Aufgrund der hohen Dichte verschiedener Religionen in Israel werden neben dem weltlichen Testament auch die Nachlassformen der unterschiedlichen, anerkannten Religionen akzeptiert. Die formellen Voraussetzungen für ein weltliches Testament sind folgende: – Das Testament muss schriftlich abgefasst werden – Unterzeichnung oder Siegelung durch Testator selbst oder durch eine von ihm beauftragte Person in Gegenwart von zwei Zeugen unterzeichnet werden – Die […..]
Weiterlesen >

IV. Nachlassverfahren (Israel)

Eine Erbengemeinschaft wie es das deutsche Recht kennt, gibt es Israel nicht. Vielmehr werden die jeweiligen Anteile der Erben durch ihren Erbschein im Grundbuch eingetragen. Der Erbschein oder die Bestätigung Erbe zu sein muss beim jeweils zuständigen Gericht beantragt werden. In Betracht kommen je nach Fall ein ordentliches oder ein religiöses Gericht.

V. Kollisionsrecht (Israel)

Da es innerhalb von Israels Recht schon kollidierendes Recht gibt (religiöses/ weltliches), werden in Israel lebende Ausländer wie eine eigene Gruppe behandelt. Für Ausländer besteht Testierfreiheit (mit Ausnahme von muslimischen Ausländern, für sie gilt das islamische Erbstatut). Sie können über alles (bis auf Miri-Land) frei verfügen. Für die formelle Wirksamkeit eines Testaments eines Ausländers genügt es, wenn es den Anforderungen […..]
Weiterlesen >

Themen
Alle Themen anzeigen