Beispielsfall Deutschland / Mazedonien

Der Erblasser Herr I. ist mazedonischer Staatsangehöriger, seit der Geburt des Sohnes, mit gewöhnlichem Wohnsitz in Deutschland. Gesetzliche Erben sind vorhanden, da Herr I. verheiratet war und einen minderjährigen Sohn hatte, sowie seine Eltern. Es ist sowohl bewegliches als auch unbewegliches Vermögen vorhanden. Ein Testament gibt es nicht.

Erbrecht in Mazedonien

Das mazedonische Recht unterscheidet zwischen der gesetzlichen und der testamentarischen Erbfolge. Die rechtlichen Regelungen finden sich überwiegend im Erbgesetz vom 20.09.1996, jedoch sind vor allem auch die Bestimmungen des Gesetzes über das Eigentum und andere dingliche Rechte von 2001 zu beachten, das z.B. Fragen der Erbengemeinschaft, Erbenhaftung und den Erwerb der Erbschaft regelt.

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