Das estnische Recht geht von einem Vorrang der testamentarischen Bestimmung der Erben aus. Verstirbt ein Erblasser, ohne ein Testament verfasst zu haben, greift die gesetzliche Erbfolge ein.
Das estnische Recht geht von einem Vorrang der testamentarischen Bestimmung der Erben aus. Verstirbt ein Erblasser, ohne ein Testament verfasst zu haben, greift die gesetzliche Erbfolge ein.