Da keine Pflicht zur Annahme der Erbschaft besteht, kann nach dem Todesfall ein Erb- oder Pflichtteilsberechtigter durch Ausschlagung auch auf seinen Pflichtteil verzichten. Ein Verzicht ist aber auch schon zu Lebzeiten des Erblassers möglich. Dies erfolgt durch einen Verzichtsvertrag, der meistens gegen Zahlung einer Abfindung abgeschlossen wird.