Bis zur Befriedigung der Nachlassgläubiger wird das Vermögen quasi amtlich verwaltet, indem die Existenz des Erblassers bis dahin fingiert wird.
Bis zur Befriedigung der Nachlassgläubiger wird das Vermögen quasi amtlich verwaltet, indem die Existenz des Erblassers bis dahin fingiert wird.
In Moldau gibt es eine gesetzliche Erbfolge nach Ordnungen. Erben der ersten Ordnung sind die Kinder und Eltern des Erblassers, sowie der überlebende Ehegatte.
Haben die Ehegatten nach moldauischen Güterrecht in einer Errungenschaftsgemeinschaft gelebt, so steht dem überlebenden Ehegatten die Hälfte des während der Ehe „errungenen“ Vermögens als zusätzlicher güterrechtlicher Anspruch zu, soweit dies nicht durch Schenkung oder Erbschaft erhalten wurde.
Ein Testament kann schriftlich erstellt werden. Es besteht zusätzlich die Möglichkeit ein Testament auf dem Notariat abzufassen und es dort unter Anwesenheit des Notar zu unterschreiben.
Pflichtteilsansprüche erhalten nur minderjährige oder arbeitsunfähige Kinder des Erblassers, sowie arbeitsunfähige Ehegatten oder Eltern. Die Höhe des Pflichtteils beläuft sich auf zwei Drittel des gesetzlichen Erbteils.
Für die Abwicklung des Nachlasses ist der durch letztwillige Verfügung eingesetzte Testamentsvollstrecker verantwortlich. Wurde ein solcher nicht eingesetzt, fällt diese Aufgabe den Erben zu.
Für Erbfälle die nach der Unabhängigkeitserklärung von der Sowjetunion (27.08.1991) eingetreten sind gilt im Erbfall das Recht des letzten Wohnsitzes für bewegliches Vermögen und das Recht des Belegenheitsorts für unbewegliches Vermögen.