Der Zusatzpflichtteil steht einem pflichtteilsberechtigten Erben zu, dessen Erbteil der Höhe nach hinter dem zurückbleibt, was ihm ohne die Zuwendung als Pflichtteil zugestanden hätte.
Der Zusatzpflichtteil steht einem pflichtteilsberechtigten Erben zu, dessen Erbteil der Höhe nach hinter dem zurückbleibt, was ihm ohne die Zuwendung als Pflichtteil zugestanden hätte.
(BGH v. 13.04.2011; Az. IV ZR 204/09) Wenn der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen einen näheren Abkömmling enterbt hat, sind nachrangige Abkömmlinge zu gesetzlichen Erben berufen.
Durch das Testament kann der Erblasser weitgehend frei bestimmen, was mit seinem Vermögen im Todesfall geschehen soll. Besonders wichtig sind folgende Arten von Verfügungen:
Häufig findet man in Testamenten die Formulierung „Das Kind X erhält den Pflichtteil“. Hierbei handelt es sich jedoch um eine recht unsichere Formulierung, da diese Formulierung mehrdeutig ist.
In § 1938 BGB ist geregelt, dass der Erblasser bestimmte Personen von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen kann. Die ausgeschlossen Peron wird dann als vor dem Erbfall verstorben angesehen.
Da die Anzahl der Privatinsolventen in den letzten Jahren stark zugenommen hat stellt sich in der Praxis die Frage, wie ein Pflichtteilsanspruch im Rahmen einer Pfändung und eines Insolvenzverfahrens zu behandeln ist.
A. Der Begriff der Nachlassspaltung Bei einem Erbfall mit internationalem Bezug stellt sich regelmäßig die Frage, nach welcher Rechtsordnung sich die Verteilung des Nachlasses beurteilt. Grundsätzlich gilt, dass es auf die Staatsangehörigkeit des Erblassers ankommt. In bestimmten Fällen kann es allerdings vorkommen, dass der Erblasser über Immobilieneigentum im Ausland verfügt. Im Einzelfall ist es dann möglich, dass ausländisches Erbrecht mit […..]
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