Häufig findet man in Testamenten die Formulierung „Das Kind X erhält den Pflichtteil“. Hierbei handelt es sich jedoch um eine recht unsichere Formulierung, da diese Formulierung mehrdeutig ist. In § 2304 BGB ist zwar geregelt, dass die Zuwendung des Pflichtteils nicht als Erbeinsetzung zu verstehen ist. Jedoch kann die oben genannte Formulierung zum einen dahingehend verstanden werden, dass durch die Zuwendung des Pflichtteils eine Erbeinsetzung in Höhe des Pflichtteilsquote erfolgen soll, zum anderen kann damit eine Enterbung und Verweisung auf den Pflichtteil gemeint sein oder auch als Vermächtniszuwendung in Höhe des Pflichtteilsanspruchs. Zwar greift in diesen Fällen die Auslegungsregel des § 2304 BGB, jedoch bleibt auch bei Anwendung des § 2304 BGB offen, ob die Anordnung im Testament als Enterbung oder als Vermächtniszuwendung gemeint ist. Die negative Auslegungsregel ist jedoch nur dann anzuwenden, wenn kein anderer Wille des Erblassers ausdrücklich oder durch Auslegung nach den allgemeinen Grundsätzen festgestellt werden kann. Dass eine Erbeinsetzung vom Erblasser gewollt war, kann daher nur dann angenommen werden, wenn der Erblasser in irgendeiner Form zum Ausdruck gebracht hat, dass er dem Pflichtteilsberechtigten unmittelbare Recht am Nachlass und auch ein Mitspracherecht bei der Verwaltung und Teilung des Nachlasses einräumen wollte.
Tanja Stier
Rechtsanwältin