von Sonja HERRMANN Rechtsanwaeltin I. Einleitung: Internationaler Sachverhalt: Deutsche Staatsangehoerige erwerben Immobilie in Frankreich
von Sonja HERRMANN Rechtsanwaeltin I. Einleitung: Internationaler Sachverhalt: Deutsche Staatsangehoerige erwerben Immobilie in Frankreich
Besonders deutsche Staatsangehörige, die Grundvermögen in Frankreich haben, sollten sich der Möglichkeit einer Nachlassspaltung im Falle ihres Todes bewusst sein. Darunter versteht man die Bildung von verschiedenen Vermögensmassen, die nach unterschiedlichen gesetzlichen Regeln vererbt werden. Es finden nebeneinander also sowohl das französische als auch das deutsche Erbrecht Anwendung, aber jeweils nur für einen Teil des Vermögens. Diese Situation kann in […..]
Weiterlesen >
Nach französischem Recht kann durch ein Testament z.B. in Form von Vermächtnissen und Auflagen über das Vermögen verfügt werden oder Testamentsvollstreckung angeordnet werden. Damit dieses wirksam ist, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt werden.
Das französische Erbrecht lässt die Errichtung von Testamenten zu. Allerdings führen diese grundsätzlich nicht dazu, dass die gesetzliche Erbfolge beseitigt wird. Die Noterbrechte bleiben von testamentarischen Anordnungen grundsätzlich unberührt. Auch durch die Einsetzung eines Vermächtnisses kann der Bedachte aber wirtschaftlich unter Umständen die Stellung eines Alleinerben erhalten.
Das Noterbrecht ist ein zwingendes Erbrecht zugunsten bestimmter Personen, das weder testamentarisch abbedungen werden kann noch einem Verzicht der Berechtigten offen steht. Anders als bei Pflichtteilsansprüchen, wie sie z.B. vom deutschen Recht gewährt werden, erhält der Noterbe nicht nur einen Zahlungsanspruch, sondern ein echtes Erbrecht.
Nach französischem Recht geht das Vermögen des Erblassers durch Universalsukzession in seiner Gesamtheit auf den Erben über. Voraussetzung ist aber die bedingungslose Annahme der Erbschaft ohne Vorbehalt der Inventarerrichtung. Dazu ist zu beachten, dass bestimmte Erben eine gerichtliche Besitzeinweisung benötigen, um ihre Erbenposition nach außen geltend machen zu können. Nur gesetzliche Erben oder ein Universalvermächtnisnehmer, der durch ein notarielles Testament […..]
Weiterlesen >
Verstirbt ein Erblasser, ohne durch Testament seine Erben zu bestimmen, so sind nach französischem Recht seine Verwandten sowie der überlebende Ehegatte zu Erben berufen. Sind Verwandte nicht bekannt und war der Erblasser unverheiratet, geschieden (es genügt ein rechtskräftiges Urteil über die Trennung von Tisch und Bett) oder verwitwet, erbt der Staat. Ein Partner eines pacte civil de solidarité zählt nicht […..]
Weiterlesen >